Nutzungsänderung genehmigen lassen
Amtlich: Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
Allgemeine Auskunft, keine Rechtsberatung. Ob dein Vorhaben zulässig ist, prüft die Bauaufsicht nach den geltenden Vorschriften.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was als Nutzungsänderung gilt
Das musst du tun:
- Nutzt du ein Gebäude anders als genehmigt, zum Beispiel einen Laden als Wohnung, eine Wohnung als Büro oder eine Scheune als Wohnhaus, ist das eine Nutzungsänderung. Sie kann auch ohne Umbau eine Genehmigung brauchen (§ 29 BauGB).
- Schritt 2
Passt die neue Nutzung?
Das musst du tun:
- Die neue Nutzung muss zum Baugebiet passen, das der Bebauungsplan festsetzt (§ 30 BauGB) oder das die Umgebung prägt (§ 34 BauGB). Welche Nutzung in welchem Gebiet zulässig ist, steht in der Baunutzungsverordnung.
- Für eine Wohnung gelten zudem andere Anforderungen als für einen Laden, etwa an Brandschutz und Rettungswege.
- Schritt 3
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Den Antrag stellst du wie einen Bauantrag, mit Bauvorlagen einer bauvorlageberechtigten Person.
- Manche Städte verbieten per Satzung, Wohnraum ohne Genehmigung anders zu nutzen (Zweckentfremdung), etwa als Ferienwohnung. Frag dort zusätzlich nach.
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige oder wenn dadurch im Innenbereich Wohnraum entsteht (§ 50 Abs. 2 LBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bayern
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige. Andere Anforderungen schaden nicht, wenn die neue Nutzung im Baugebiet allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist (Art. 57 Abs. 4 und 7 BayBO). Die geänderte Nutzung zeigst du der Gemeinde zwei Wochen vorher an. Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BayBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) und das Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Berlin
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 BauO Bln). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BauO Bln kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO Bln). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Brandenburg
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 3 BbgBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BbgBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BbgBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Bremen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 BremLBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BremLBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BremLBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BremLBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Hamburg
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (Anlage zu § 61, Abschnitt II HBauO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die HBauO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 HBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 HBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:HBauOAnlage zu § 61, Abschnitt II HBauO§ 63 HBauO§ 64 HBauO
Hessen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (Anlage zu § 63, Abschnitt III Nr. 1 HBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die HBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:HBOAnlage zu § 63, Abschnitt III HBO§ 65 HBO§ 66 HBO
Mecklenburg-Vorpommern
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 LBauO M-V). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die LBauO M-V kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBauO M-V) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBauO M-V). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:LBauO M-V
Niedersachsen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn das Planungsrecht keine anderen und die Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen an die neue Nutzung stellt. Sonst brauchst du eine Genehmigung (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO).
- Die NBauO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Nordrhein-Westfalen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 62 Abs. 2 BauO NRW). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BauO NRW kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Rheinland-Pfalz
- Ohne Genehmigung geht eine Nutzungsänderung außerhalb des Außenbereichs, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige. Sonst brauchst du eine Genehmigung (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a LBauO).
- Die LBauO kennt das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 61, § 65 LBauO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Saarland
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 3 LBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 65 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 SächsBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die SächsBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Sachsen-Anhalt
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 60 Abs. 2 BauO LSA). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die BauO LSA kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 62 BauO LSA) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO LSA). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:BauO LSA
Schleswig-Holstein
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 LBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die LBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 64 LBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Thüringen
- Ohne Verfahren geht eine Nutzungsänderung, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 63 Abs. 2 ThürBO). Sonst brauchst du eine Genehmigung.
- Die ThürBO kennt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 65 ThürBO) und das Baugenehmigungsverfahren (§ 66 ThürBO). Welches für dein Vorhaben gilt, sagen dir dein Entwurfsverfasser oder die Bauaufsicht.
- Geprüft am 5. Oktober 2026 im amtlichen Text. Ändert das Land seine Bauordnung, gilt die neue Fassung.
Quellen:ThürBO
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