Gaststättenerlaubnis oder Anzeige
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Landesrecht
Das musst du tun:
- Das Gaststättenrecht regeln die Länder. Manche verlangen für den Ausschank von Alkohol eine Erlaubnis, andere nur eine Anzeige vor der Eröffnung. Wo ein Land kein eigenes Gesetz hat, gilt das Gaststättengesetz des Bundes.
- Nach dem Bundesgesetz brauchst du keine Erlaubnis, wenn du nur alkoholfreie Getränke, kostenlose Kostproben oder Speisen anbietest (§ 2 Abs. 2 GastG).
- Schritt 2
Erlaubnis nach dem Bundesgesetz
Das musst du tun:
- Bei einer Erlaubnis nach dem Bundesgesetz prüft die Behörde deine Zuverlässigkeit, die Räume und die Lage, etwa Lärm für die Nachbarn (§ 4 Abs. 1 GastG).
- Du weist mit einer Bescheinigung der IHK nach, dass du über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurdest (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG).
- Schritt 3
Unterlagen
Das musst du tun:
- Welche Unterlagen du brauchst, nennt die Stelle deiner Gemeinde. Häufig sind das Ausweis, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Grundriss der Räume und Mietvertrag.
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- In Baden-Württemberg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 2 LGastG).
Quellen:§ 2 LGastG
Bayern
- In Bayern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Berlin
- In Berlin brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Brandenburg
- In Brandenburg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 BbgGastG).
Quellen:§ 2 BbgGastG
Bremen
- In Bremen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 BremGastG).
Quellen:§ 2 BremGastG
Hamburg
- In Hamburg brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Hessen
- In Hessen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 3 HGastG).
Quellen:§ 3 HGastG
Mecklenburg-Vorpommern
- In Mecklenburg-Vorpommern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Niedersachsen
- In Niedersachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 NGastG).
Quellen:§ 2 NGastG
Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Rheinland-Pfalz
- In Rheinland-Pfalz brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Saarland
- Im Saarland brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 3 SGastG).
Quellen:§ 3 SGastG
Sachsen
- In Sachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 SächsGastG).
Quellen:§ 2 SächsGastG
Sachsen-Anhalt
- In Sachsen-Anhalt brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 GastG LSA).
Quellen:§ 2 GastG LSA
Schleswig-Holstein
- In Schleswig-Holstein brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).
Quellen:§ 2 GastG
Thüringen
- In Thüringen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb vorher an (§ 2 ThürGastG).
Quellen:§ 2 ThürGastG
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