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Dein Deutschland

Gaststättenerlaubnis oder Anzeige

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Landesrecht

    Das musst du tun:

    1. Das Gaststättenrecht regeln die Länder. Manche verlangen für den Ausschank von Alkohol eine Erlaubnis, andere nur eine Anzeige vor der Eröffnung. Wo ein Land kein eigenes Gesetz hat, gilt das Gaststättengesetz des Bundes.
    2. Nach dem Bundesgesetz brauchst du keine Erlaubnis, wenn du nur alkoholfreie Getränke, kostenlose Kostproben oder Speisen anbietest (§ 2 Abs. 2 GastG).
  2. Schritt 2

    Erlaubnis nach dem Bundesgesetz

    Das musst du tun:

    1. Bei einer Erlaubnis nach dem Bundesgesetz prüft die Behörde deine Zuverlässigkeit, die Räume und die Lage, etwa Lärm für die Nachbarn (§ 4 Abs. 1 GastG).
    2. Du weist mit einer Bescheinigung der IHK nach, dass du über die Grundzüge des Lebensmittelrechts unterrichtet wurdest (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG).
  3. Schritt 3

    Unterlagen

    Das musst du tun:

    1. Welche Unterlagen du brauchst, nennt die Stelle deiner Gemeinde. Häufig sind das Ausweis, Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Grundriss der Räume und Mietvertrag.

Quellen:§ 2 GastG§ 4 GastG

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. In Baden-Württemberg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 2 LGastG).

Quellen:§ 2 LGastG

Bayern
  1. In Bayern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Berlin
  1. In Berlin brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Brandenburg
  1. In Brandenburg brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 BbgGastG).

Quellen:§ 2 BbgGastG

Bremen
  1. In Bremen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 BremGastG).

Quellen:§ 2 BremGastG

Hamburg
  1. In Hamburg brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Hessen
  1. In Hessen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 6 Wochen vor Beginn an (§ 3 HGastG).

Quellen:§ 3 HGastG

Mecklenburg-Vorpommern
  1. In Mecklenburg-Vorpommern brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Niedersachsen
  1. In Niedersachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 NGastG).

Quellen:§ 2 NGastG

Nordrhein-Westfalen
  1. In Nordrhein-Westfalen brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Rheinland-Pfalz
  1. In Rheinland-Pfalz brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Saarland
  1. Im Saarland brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 3 SGastG).

Quellen:§ 3 SGastG

Sachsen
  1. In Sachsen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 SächsGastG).

Quellen:§ 2 SächsGastG

Sachsen-Anhalt
  1. In Sachsen-Anhalt brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb mindestens 4 Wochen vor Beginn an (§ 2 GastG LSA).

Quellen:§ 2 GastG LSA

Schleswig-Holstein
  1. In Schleswig-Holstein brauchst du für den Ausschank von Alkohol eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG).

Quellen:§ 2 GastG

Thüringen
  1. In Thüringen brauchst du keine Gaststättenerlaubnis. Du zeigst den Betrieb vorher an (§ 2 ThürGastG).

Quellen:§ 2 ThürGastG

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