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Eintragung in die Handwerksrolle

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Brauchst du die Eintragung?

    Das musst du tun:

    1. Ein zulassungspflichtiges Handwerk darfst du als stehendes Gewerbe nur selbstständig betreiben, wenn du in der Handwerksrolle stehst (§ 1 Abs. 1 HwO). Welche Handwerke das sind, steht in Anlage A HwO, zum Beispiel Maurer, Elektrotechniker, Friseure oder Kraftfahrzeugtechniker.
    2. Nicht wesentlich sind etwa Tätigkeiten, die man in bis zu drei Monaten lernen kann. Für sie brauchst du keine Eintragung (§ 1 Abs. 2 HwO).
  2. Schritt 2

    Mit Meisterbrief

    Das musst du tun:

    1. Eingetragen wird, wer die Meisterprüfung im Handwerk oder in einem verwandten Handwerk bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO). Gleichgestellt sind bestimmte Ingenieure, Hochschul- und Fachschulabsolventen und gleichwertige deutsche Prüfungen (§ 7 Abs. 2 HwO).
    2. Bei einem Betrieb, etwa einer GmbH, muss die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter diese Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 HwO).
  3. Schritt 3

    Ohne Meisterbrief

    Das musst du tun:

    1. Mit Gesellenprüfung und sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung, bekommst du eine Ausübungsberechtigung (§ 7b HwO). Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke wie Augenoptiker oder Zahntechniker sind davon ausgenommen.
    2. Eine Ausnahmebewilligung gibt es, wenn du die Kenntnisse nachweist und dir die Meisterprüfung nicht zumutbar ist (§ 8 HwO). In beiden Fällen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer, wenn das Land keine andere Stelle bestimmt.
    3. Ist deine Qualifikation aus dem Ausland, stellt die Handwerkskammer die Gleichwertigkeit fest (§ 50c HwO). Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz gelten eigene Regeln (§ 9 HwO).
  4. Schritt 4

    Antrag bei der Handwerkskammer

    Das musst du tun:

    1. Den Antrag stellst du bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk dein Betrieb liegt (§ 6 Abs. 1 HwO). Für eine Gesellschaft kommt ein Handelsregisterauszug dazu.
    2. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt die Kammer dich innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ein. Sonst gilt die Eintragung als erfolgt (§ 10 Abs. 1 HwO).
    3. Du bekommst eine Handwerkskarte. Die Gebühr dafür bestimmt die Handwerkskammer mit Genehmigung des Landes (§ 10 Abs. 2 HwO).
  5. Schritt 5

    Gewerbe anmelden

    Das musst du tun:

    1. Bei der Gewerbeanmeldung legst du die Handwerkskarte vor (§ 16 Abs. 1 HwO). Das Gewerbeamt meldet die Daten an die Handwerkskammer (§ 14 Abs. 8 GewO).
    2. Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung betreibt, dem kann die Behörde den Betrieb untersagen (§ 16 Abs. 3 HwO).
  6. Schritt 6

    Zulassungsfreie Handwerke

    Das musst du tun:

    1. Für Handwerke der Anlage B HwO, etwa Fotografen, Schuhmacher oder Kosmetiker, und für handwerksähnliche Gewerbe brauchst du keinen Meisterbrief. Beginn und Ende zeigst du aber unverzüglich der Handwerkskammer an (§ 18 Abs. 1 HwO). Die Kammer trägt dich in ein eigenes Verzeichnis ein (§ 19 HwO).

Quellen:§ 1 HwOAnlage A HwO§ 7 HwO§ 7b HwO§ 8 HwO§ 10 HwO§ 18 HwO

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