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Dein Deutschland

Kfz-Steuer

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Zuständig: der Zoll

    Das musst du tun:

    1. Die Kfz-Steuer verwaltet der Zoll, nicht das Finanzamt. Welches Hauptzollamt für dich zuständig ist, zeigt die Dienststellensuche auf zoll.de.
    2. Schon bei der Zulassung gibst du ein SEPA-Lastschriftmandat ab, sonst lässt die Zulassungsstelle das Fahrzeug nicht zu. Der Zoll bucht die Steuer dann in der Regel für ein Jahr im Voraus ab. Einen neuen Bescheid gibt es meist nicht jedes Jahr.
  2. Schritt 2

    Bankverbindung ändern

    Das musst du tun:

    1. Neues Konto? Ändere das Mandat im Zoll-Portal unter „Bankdaten verwalten“ und „SEPA-Mandat ändern“.
    2. Oder schreib dem Hauptzollamt per Post oder Fax: Kennzeichen, Steuernummer der Kfz-Steuer und neue IBAN. Unterschreiben muss, wem das Konto gehört.
    3. Zahlt künftig eine andere Person, reicht das nicht. Dann braucht es ein neues SEPA-Lastschriftmandat (Formular 032021).
  3. Schritt 3

    Befreiung bei Schwerbehinderung

    Das musst du tun:

    1. Mit Merkzeichen H, Bl oder aG im Schwerbehindertenausweis zahlst du keine Kfz-Steuer (§ 3a Abs. 1 KraftStG).
    2. Mit orangem Ausweis und Merkzeichen G oder Gl zahlst du die Hälfte. Das gilt nur, solange du keine Wertmarke für Bus und Bahn nutzt. Beides zugleich geht nicht (§ 3a Abs. 2 KraftStG).
  4. Schritt 4

    Befreiung beantragen

    Das musst du tun:

    1. Die Vergünstigung gibt es nur auf schriftlichen Antrag: Formular 3809 an das Hauptzollamt oder über das Zoll-Portal. Leg eine Kopie des Ausweises bei, für die halbe Steuer auch eine Kopie des Beiblatts.
    2. Sie gilt für ein Fahrzeug, das auf dich zugelassen ist. Andere dürfen damit nur für deine Wege oder deinen Haushalt fahren. Nutzt jemand das Auto anders, entfällt sie; sag das dem Hauptzollamt sofort (§ 3a Abs. 3 KraftStG).
  5. Schritt 5

    Elektroauto

    Das musst du tun:

    1. Reine Elektroautos sind von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden: 10 Jahre ab der ersten Zulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d KraftStG). Danach zahlst du die Hälfte (§ 9 Abs. 2 KraftStG).
    2. Einen Antrag brauchst du nicht, der Zoll gewährt die Befreiung automatisch. Kaufst du ein gebrauchtes E-Auto, bekommst du die restliche Zeit. Hybride, auch Plug-in-Hybride, sind nicht befreit.

Quellen:Zoll: Zahlung der Kfz-SteuerZoll: Steuervergünstigungen§ 3a KraftStG§ 3d KraftStGZoll: Elektrofahrzeuge

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