Saisonkennzeichen und E-Kennzeichen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Saisonkennzeichen
Das musst du tun:
- Mit einem Saisonkennzeichen darfst du das Fahrzeug nur in einem festen Zeitraum fahren und auf öffentlichen Straßen abstellen, etwa ein Motorrad von April bis Oktober. Der Zeitraum umfasst volle Monate, mindestens 2 und höchstens 11 (§ 10 Abs. 3 FZV).
- Außerhalb des Zeitraums muss das Fahrzeug auf privatem Grund stehen. Kfz-Steuer zahlst du nur für die Monate im Zeitraum, mindestens für einen (§ 5 KraftStG). Wie die Versicherung rechnet, sagt dir dein Versicherer.
- Schritt 2
E-Kennzeichen
Das musst du tun:
- Ein E am Ende des Kennzeichens bekommen reine Elektroautos, Brennstoffzellenautos und Plug-in-Hybride, die die Grenzen des Elektromobilitätsgesetzes für CO2 oder elektrische Reichweite einhalten (§ 11 FZV, § 3 EmoG).
- Mit dem E können Städte und Gemeinden Vorrechte geben, etwa beim Parken oder bei den Parkgebühren. Was es bei dir gibt, legt deine Gemeinde fest. Das Gesetz dazu gilt nach heutigem Stand bis zum 31. Dezember 2026 (§ 8 EmoG).
- Schritt 3
Beantragen
Das musst du tun:
- Beides beantragst du bei der Zulassungsstelle deiner Stadt oder deines Landkreises, gleich bei der Zulassung oder später. Ein Saisonkennzeichen kann zugleich ein E-Kennzeichen sein.
- Für das E weist du nach, dass es ein Elektrofahrzeug ist, etwa mit der Zulassungsbescheinigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung (§ 11 Abs. 3 FZV). Unterlagen, Gebühren und Termine nennt deine Zulassungsstelle.
- Schritt 4
Auto aus dem Ausland
Das musst du tun:
- Ein Elektroauto mit ausländischem Kennzeichen bekommt statt des E eine Plakette für hinten. Sie gibt es bei der Zulassungsstelle oder bei Stellen, die die Abgasuntersuchung machen dürfen (§ 11 Abs. 4 FZV).
Zuständige Stelle finden
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