Ein Kind adoptieren
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Voraussetzungen
Das musst du tun:
- Du musst mindestens 25 Jahre alt sein. Adoptiert ihr als Ehepaar gemeinsam, reichen für einen von euch 21, wenn der andere 25 ist. Für das Kind deines Ehepartners reichen ebenfalls 21 (§ 1743 BGB).
- Ehepaare adoptieren gemeinsam. Unverheiratete adoptieren allein. Das Kind deines Partners kannst du annehmen, wenn ihr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das ist in der Regel der Fall, wenn ihr seit mindestens 4 Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenlebt (§§ 1741, 1766a BGB).
- Schritt 2
Adoptionsvermittlungsstelle
Das musst du tun:
- Anlaufstelle ist die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt oder bei einem anerkannten freien Träger (§ 2 AdVermiG). Sie prüft, ob ihr als Adoptiveltern geeignet seid. Das dauert im Schnitt etwa 9 Monate.
- Vor einer Stiefkindadoption müsst ihr euch dort beraten lassen: beide Eltern, der annehmende Partner und das Kind. Ihr bekommt eine Bescheinigung (§ 9a AdVermiG). Das entfällt, wenn ihr bei der Geburt schon verheiratet wart.
- Schritt 3
Adoptionspflege und Einwilligung
Das musst du tun:
- Meist lebt das Kind zuerst eine angemessene Zeit bei euch (Adoptionspflege, § 1744 BGB).
- Die leiblichen Eltern des Kindes müssen einwilligen. Die Mutter kann frühestens 8 Wochen nach der Geburt einwilligen; für den Vater gelten teils andere Zeitpunkte (§ 1747 BGB). Ab 14 Jahren willigt das Kind selbst ein, braucht dafür aber die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 BGB).
- Leibliche Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, berät und begleitet ebenfalls die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9 AdVermiG).
- Schritt 4
Notar und Familiengericht
Das musst du tun:
- Den Antrag beurkundet eine Notarin oder ein Notar, entscheiden muss das Familiengericht (§ 1752 BGB). Es spricht die Adoption durch Beschluss aus.
- Das Kind wird rechtlich euer Kind (§ 1754 BGB). Es bekommt den Familiennamen der annehmenden Person, bei Ehepaaren den Ehenamen; Sonderfälle regelt § 1757 BGB. Bei einer Adoption aus dem Ausland ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts oder eine anerkannte Stelle beteiligt (§ 2a AdVermiG).
Quellen:Familienportal: Adoption§ 1741 BGB§ 1743 BGB§ 1747 BGB§ 1752 BGB§ 9a AdVermiG
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