Kindererziehungszeiten für die Rente
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was angerechnet wird
Das musst du tun:
- Für ein Kind, das ab 1992 geboren ist, bekommst du 36 Monate Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung, ab dem Monat nach der Geburt (§ 56 SGB VI). Die Beiträge zahlt der Bund (§ 177 SGB VI).
- Für ein Kind, das vor 1992 geboren ist, sind es heute 30 Monate (§ 249 SGB VI). Die Mütterrente III gleicht das ab 2027 auf 36 Monate an. Ausgezahlt wird ab 2028, rückwirkend und in der Regel ohne Antrag.
- Schritt 2
Wem sie zählt
Das musst du tun:
- Die Zeit bekommt der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat. Habt ihr es gemeinsam erzogen und nichts erklärt, bekommt sie die Mutter (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
- Soll sie der andere Elternteil bekommen, gebt eine gemeinsame Erklärung ab (Formular V0820). Sie wirkt für künftige Monate und höchstens 2 Monate zurück.
- Schritt 3
Bis zum 10. Geburtstag
Das musst du tun:
- Bis das Kind 10 Jahre alt ist, merkt die Rentenversicherung außerdem Berücksichtigungszeiten vor (§ 57 SGB VI). Sie können später bei Wartezeiten und der Rentenberechnung helfen.
- Schritt 4
Antrag
Das musst du tun:
- Beantrage die Zeiten mit dem Formular V0800, am besten zusammen mit einer Kontenklärung: online über eAntrag oder in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
- Leg die Geburtsurkunde des Kindes bei. Sind die Zeiten einmal vorgemerkt, zählen sie bei deiner Rente automatisch mit.
Quellen:Deutsche Rentenversicherung: KindererziehungDRV: Mütterrente III§ 56 SGB VI§ 249 SGB VIFormular V0800
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