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Kleiner Waffenschein und Waffenbesitzkarte

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Kleiner Waffenschein

    Das musst du tun:

    1. Mit dem Kleinen Waffenschein darfst du Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Prüfzeichen der PTB in der Öffentlichkeit bei dir tragen (§ 10 Abs. 4 WaffG). Kaufen und zu Hause haben darfst du sie ab 18 auch ohne ihn.
    2. Du musst mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und persönlich geeignet sein. Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung brauchst du dafür nicht. Die Behörde fragt unter anderem bei Polizei und Verfassungsschutz nach (§ 5 WaffG).
  2. Schritt 2

    Wo das Tragen verboten ist

    Das musst du tun:

    1. Auf Volksfesten, Sportveranstaltungen, Märkten, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, im Kino, Theater und in der Disko darfst du keine Waffe tragen, auch nicht mit Kleinem Waffenschein (§ 42 WaffG). Dazu kommen Waffenverbotszonen, die das Land festlegen kann.
  3. Schritt 3

    Waffenbesitzkarte

    Das musst du tun:

    1. Für erlaubnispflichtige Schusswaffen brauchst du eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG). Außer Alter, Zuverlässigkeit und Eignung weist du Sachkunde und ein Bedürfnis nach, etwa als Jägerin, Jäger oder Sportschütze (§ 4 WaffG).
    2. Die grüne Karte ist die übliche. Für jede weitere Waffe brauchst du vorher eine Erwerbserlaubnis. Sportschützen in einem anerkannten Verband können die gelbe Karte bekommen: Sie erlaubt den Erwerb von bis zu zehn bestimmten Waffen, etwa Einzellader- und Repetier-Langwaffen, ohne Erlaubnis für jede einzelne (§ 14 Abs. 6 WaffG). Sportschützen müssen 21 Jahre alt sein; nur für Kleinkaliberwaffen bis 5,6 mm mit Randfeuerzündung und Einzellader-Flinten reicht 18 (§ 14 Abs. 1 WaffG).
  4. Schritt 4

    Geerbte Waffen

    Das musst du tun:

    1. Erbst du erlaubnispflichtige Waffen, beantragst du innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte oder den Eintrag in deine. Die Frist beginnt, wenn du das Erbe angenommen hast oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist (§ 20 WaffG).
    2. Als Erbin oder Erbe brauchst du keine Sachkunde und kein Bedürfnis, nur Zuverlässigkeit und Eignung. Hast du kein eigenes Bedürfnis, muss ein Fachbetrieb die Waffen mit einem Blockiersystem sichern. Munition machst du unbrauchbar oder gibst sie an Berechtigte ab.
  5. Schritt 5

    Zuständige Stelle

    Das musst du tun:

    1. Zuständig ist die Waffenbehörde, meist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in einigen Ländern die Polizei. Die Gebühren legt das Land fest.
    2. Die Behörde prüft Zuverlässigkeit und Eignung mindestens alle 3 Jahre erneut (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Quellen:§ 10 WaffG§ 4 WaffG§ 14 WaffG§ 20 WaffG§ 42 WaffG

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