Erbe ausschlagen
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Frist: 6 Wochen
Das musst du tun:
- Ein Erbe ausschlagen kannst du nur innerhalb von 6 Wochen, nachdem du vom Erbfall und vom Grund deiner Berufung als Erbin oder Erbe erfahren hast (§ 1944 BGB). Bei Testament oder Erbvertrag läuft die Frist erst, wenn das Nachlassgericht dir die Verfügung bekannt gegeben hat.
- Wohnte die verstorbene Person zuletzt nur im Ausland oder bist du zu Fristbeginn im Ausland, sind es 6 Monate.
- Schritt 2
Nach Ablauf der Frist
Das musst du tun:
- Läuft die Frist ab, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB), mit allem, was dazugehört, auch mit Schulden.
- Schritt 3
Wo und wie
Das musst du tun:
- Die Erklärung gibst du gegenüber dem Nachlassgericht ab, das ist das Amtsgericht: persönlich zur Niederschrift beim Gericht oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht nicht.
- Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person. Die Erklärung nimmt auch das Nachlassgericht an deinem Wohnort entgegen (§ 344 Abs. 7 FamFG).
- Schritt 4
Was danach geschieht
Das musst du tun:
- Schlägst du aus, geht das Erbe an die Nächsten in der Erbfolge, oft an deine Kinder (§ 1953 BGB). Für minderjährige Kinder schlagen die Eltern aus. Eine Genehmigung des Familiengerichts brauchen sie nur in bestimmten Fällen (§ 1643 BGB).
- Fragen zu Schulden, Pflichtteil oder einem Testament klärt eine Rechtsberatung oder ein Notar. Diese Anleitung ersetzt keine Beratung.
Quellen:§ 1944 BGB§ 1945 BGB§ 1943 BGB§ 1953 BGB§ 1643 BGB§ 344 FamFG
Zuständige Stelle finden
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.