Kleinkläranlage betreiben und prüfen lassen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die untere Wasserbehörde im Landratsamt oder in deiner Stadt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wann du eine Kleinkläranlage hast
Das musst du tun:
- Wo kein öffentlicher Kanal liegt, reinigt oft eine Kleinkläranlage das Abwasser eines Hauses. Das Gesetz lässt solche dezentralen Anlagen für häusliches Abwasser zu (§ 55 Abs. 1 WHG). Wer Abwasser beseitigen muss, regelt das Landesrecht (§ 56 WHG). Liegt ein Kanal, schreibt die Satzung der Gemeinde meist den Anschluss vor.
- Schritt 2
Die wasserrechtliche Erlaubnis
Das musst du tun:
- Leitest du das gereinigte Abwasser in einen Bach oder lässt es versickern, ist das eine Benutzung eines Gewässers (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Dafür brauchst du eine Erlaubnis (§ 8 Abs. 1 WHG). Sie gibt es nur, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering bleiben, wie es der Stand der Technik erlaubt (§ 57 Abs. 1 WHG). Den Antrag stellst du bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt oder in der kreisfreien Stadt; sie sagt dir auch, wie lange die Erlaubnis gilt.
- Schritt 3
Welche Anlage passt
Das musst du tun:
- Für Anlagen mit weniger als 8 m³ Schmutzwasser am Tag gelten die Anforderungen der Abwasserverordnung als erfüllt, wenn die Anlage eine CE-Kennzeichnung nach DIN EN 12566-3 hat oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Einbau, Betrieb und Wartung müssen dazu passen (Anhang 1 AbwV).
- Schritt 4
Wartung und Kontrolle
Das musst du tun:
- Wer eine Abwasseranlage betreibt, überwacht ihren Zustand und Betrieb selbst und schreibt das auf (§ 61 Abs. 2 WHG). Wie oft eine Fachfirma wartet, steht in der Zulassung und im Erlaubnisbescheid.
- Den Fäkalschlamm musst du regelmäßig entsorgen lassen. Wie oft, steht in der Erlaubnis oder in der Satzung der Gemeinde über die Fäkalschlammentsorgung.
Quellen:§ 8 WHG§ 57 WHG§ 61 WHGAnhang 1 AbwVBayernPortal: Haus- und Kleinkläranlagen, Beratung
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern lässt du eine Kleinkläranlage bis 50 Einwohnerwerte alle zwei Jahre von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen, den das Landesamt für Umwelt anerkannt hat (Art. 60 Abs. 1 BayWG). Findet er keine Mängel, verlängert sich die Frist auf vier Jahre. Der PSW schickt die Bescheinigung an die Wasserrechtsbehörde, Mängel beseitigst du unverzüglich. Nach dem Bau bestätigt ein PSW, dass die Anlage wie genehmigt errichtet wurde (Art. 61 Abs. 1 BayWG). Zur Abfuhr des Fäkalschlamms berät dich das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt.
Quellen:BayernPortal: Kleinkläranlage, Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit
Sachsen
- In Sachsen zeigst du die Inbetriebnahme einer neuen Kleinkläranlage unverzüglich schriftlich der Stelle an, die für die Abwasserbeseitigung zuständig ist, meist Gemeinde oder Zweckverband (§ 4 Abs. 1 Kleinkläranlagenverordnung). Was du selbst prüfst und wie oft gewartet wird, folgt aus der Bauartzulassung und der wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 4 Abs. 2). Du führst ein Betriebsbuch mit Wartungsprotokollen und Schlammabfuhren und hebst es bis mindestens 3 Jahre nach der Stilllegung auf (§ 4 Abs. 4).
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
Zuständige Stelle finden
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