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Wasser- und Abwasseranschluss für ein Haus

Allgemeine Auskunft. Was für dein Grundstück gilt, sagen dir der Wasserversorger und die Gemeinde.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer zuständig ist

    Das musst du tun:

    1. Trinkwasser liefert ein Wasserversorger, oft Stadtwerke, ein Zweckverband oder die Gemeinde selbst. Das Abwasser beseitigt, wen das Landesrecht dazu verpflichtet, meist die Gemeinde (§ 56 WHG).
    2. Frag bei der Gemeinde, wer für dein Grundstück zuständig ist. Viele Gemeinden schreiben per Satzung vor, dass du anschließen und das öffentliche Netz nutzen musst (Anschluss- und Benutzungszwang).
  2. Schritt 2

    Trinkwasser beantragen

    Das musst du tun:

    1. Die Regeln in diesem Schritt stammen aus der AVBWasserV. Sie gelten direkt, wenn dein Versorger privatrechtliche Verträge schließt. Regelt die Gemeinde die Versorgung öffentlich-rechtlich, stehen entsprechende Regeln in ihrer Satzung (§§ 1, 35 AVBWasserV).
    2. Stell den Antrag beim Versorger früh und mit den Unterlagen, die er verlangt. Er legt nach Anhörung fest, wo und wie der Hausanschluss liegt (§ 10 Abs. 2 AVBWasserV).
    3. Den Hausanschluss bis zur Hauptabsperrvorrichtung baut nur der Versorger, und er gehört in der Regel ihm. Du schaffst die baulichen Voraussetzungen dafür (§ 10 Abs. 1, 3 AVBWasserV).
    4. Bist du nicht Eigentümer des Grundstücks, kann der Versorger die schriftliche Zustimmung des Eigentümers verlangen (§ 10 Abs. 8 AVBWasserV).
  3. Schritt 3

    Kosten

    Das musst du tun:

    1. Der Versorger darf die Kosten des Hausanschlusses verlangen, auch als Pauschale (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV). Dazu kann ein Baukostenzuschuss für die örtlichen Verteilungsleitungen kommen, höchstens 70 % von deren Kosten. Beides muss er getrennt ausweisen (§ 9 AVBWasserV).
    2. Ist die Versorgung öffentlich-rechtlich geregelt, richten sich Beiträge und Gebühren nach der Satzung der Gemeinde und dem Landesrecht.
  4. Schritt 4

    Leitungen im Haus

    Das musst du tun:

    1. Für die Anlage hinter dem Hausanschluss bist du verantwortlich. Errichten oder wesentlich ändern darf sie nur der Versorger oder ein Installationsunternehmen, das im Installateurverzeichnis eines Wasserversorgers eingetragen ist (§ 12 AVBWasserV).
    2. Den Wasserzähler liefert und setzt der Versorger, auch den Ort bestimmt er (§ 18 AVBWasserV).
  5. Schritt 5

    Abwasser anschließen

    Das musst du tun:

    1. Für den Kanalanschluss gilt die Entwässerungssatzung deiner Gemeinde. Oft musst du Pläne für die Grundstücksentwässerung vor Baubeginn genehmigen lassen.
    2. Beiträge und Gebühren für den Kanal legt die Gemeinde fest.
    3. Wie du das Haus gegen Rückstau aus dem Kanal sicherst, regelt die Entwässerungssatzung. Meist ist das deine Sache als Eigentümer.

Quellen:§ 10 AVBWasserV§ 1 AVBWasserV§ 9 AVBWasserV§ 12 AVBWasserV§ 35 AVBWasserV§ 56 WHG

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