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Dein Deutschland

Marke beim DPMA anmelden

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Patentanwältin, ein Patentanwalt, eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was eine Marke ist

    Das musst du tun:

    1. Eine Marke unterscheidet deine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer, etwa ein Wort, ein Logo, eine Form, eine Farbe oder ein Klang (§ 3 MarkenG). Schutz entsteht vor allem durch die Eintragung in das Register des DPMA (§ 4 MarkenG).
    2. Anmelden können Privatpersonen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (§ 7 MarkenG).
  2. Schritt 2

    Ältere Marken selbst prüfen

    Das musst du tun:

    1. Ob es bereits gleiche oder ähnliche Marken gibt, prüft das DPMA nicht. Inhaber älterer Marken können später Widerspruch einlegen (§ 42 MarkenG) oder dich abmahnen.
    2. Kostenlos suchst du in DPMAregister nach deutschen Marken und in TMview nach Marken vieler Ämter, auch nach Unionsmarken. Nur ähnliche Marken findet DPMAregister nicht.
  3. Schritt 3

    Anmelden

    Das musst du tun:

    1. Die Anmeldung braucht einen Antrag, deine Angaben, eine genaue Darstellung der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (§ 32 Abs. 2 MarkenG). Diese sind in 45 Klassen eingeteilt (Nizza-Klassifikation). Erweitern kannst du das Verzeichnis später nicht, nur einschränken.
    2. Online meldest du ohne Signaturkarte über DPMAdirektWeb an, sonst mit DPMAdirektPro oder auf Papier.
    3. Wohnst du nicht in Deutschland und hast hier keinen Sitz, brauchst du eine Patentanwältin, einen Patentanwalt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Vertretung (§ 96 MarkenG).
  4. Schritt 4

    Gebühren

    Das musst du tun:

    1. Die Anmeldung kostet online 290 €, auf Papier 300 €, jeweils mit bis zu 3 Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 € (Nr. 331 000, 331 100, 331 300 GV PatKostG).
    2. Zahl innerhalb von 3 Monaten nach der Anmeldung, sonst gilt sie als zurückgenommen (§ 6 PatKostG). Das DPMA schickt keine Rechnungen. Zahlungsaufforderungen privater Firmen, oft mit Konto im Ausland, kommen nicht vom Amt.
    3. Für 200 € prüft das DPMA beschleunigt (§ 38 MarkenG, Nr. 331 500 GV PatKostG).
  5. Schritt 5

    Prüfung und Widerspruch

    Das musst du tun:

    1. Das DPMA prüft die absoluten Schutzhindernisse. Beschreibt die Marke etwa nur die Ware oder fehlt ihr jede Unterscheidungskraft, wird sie nicht eingetragen (§§ 8, 37 MarkenG). Steht nichts im Weg, trägt es die Marke ein und veröffentlicht sie (§ 41 MarkenG).
    2. Ab der Veröffentlichung haben Inhaber älterer Marken 3 Monate Zeit für einen Widerspruch (§ 42 MarkenG).
  6. Schritt 6

    Schutzdauer und EU-Marke

    Das musst du tun:

    1. Der Schutz gilt 10 Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich beliebig oft um 10 Jahre verlängern (§ 47 MarkenG). Die Verlängerung kostet 750 € für bis zu 3 Klassen (Nr. 332 100 GV PatKostG).
    2. Benutzt du die Marke nach Ende der Widerspruchsfrist 5 Jahre am Stück nicht, kann sie auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 Abs. 1 MarkenG).
    3. Für Schutz in der ganzen EU gibt es die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Gebühren nennt das EUIPO.

Quellen:§ 32 MarkenG§ 8 MarkenG§ 42 MarkenG§ 47 MarkenG§ 49 MarkenG§ 6 PatKostGGebührenverzeichnis PatKostGDPMA: Marke anmeldenDPMA: Gebühren für Marken

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