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Patent beim DPMA anmelden

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Patentanwältin, ein Patentanwalt, eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was ein Patent schützt

    Das musst du tun:

    1. Ein Patent gibt es für eine technische Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist (§ 1 Abs. 1 PatG). Neu heißt: Vor dem Anmeldetag war sie nirgends öffentlich zugänglich, auch nicht durch dich selbst (§ 3 PatG).
    2. Entdeckungen, mathematische Methoden, Geschäftsideen, Spielregeln und Computerprogramme als solche sind keine Erfindungen (§ 1 Abs. 3, 4 PatG).
    3. Ob es die Erfindung bereits gibt, prüfst du vorher kostenlos in DEPATISnet. Das Archiv des DPMA enthält Patentschriften aus aller Welt.
  2. Schritt 2

    Was in die Anmeldung gehört

    Das musst du tun:

    1. Die Anmeldung muss deinen Namen, einen Antrag mit kurzer und genauer Bezeichnung der Erfindung, Patentansprüche, eine Beschreibung und die Zeichnungen enthalten, auf die du dich beziehst (§ 34 Abs. 3 PatG). Ein Fachmann muss die Erfindung danach ausführen können (§ 34 Abs. 4 PatG).
    2. Ändern darfst du die Anmeldung später, aber nichts hinzufügen, was nicht schon in den eingereichten Unterlagen stand (§ 38 PatG). Die Zusammenfassung und die Benennung der Erfinder darfst du bis zu 15 Monate nach dem Anmeldetag nachreichen (§§ 36, 37 PatG).
    3. Verfahrenssprache ist Deutsch. Reichst du in einer anderen Sprache ein, folgt die deutsche Übersetzung innerhalb von 3 Monaten, bei Englisch oder Französisch innerhalb von 12 Monaten (§ 35a PatG).
  3. Schritt 3

    Beim DPMA einreichen

    Das musst du tun:

    1. Auf Papier schickst du das Formular P 2007 mit den Unterlagen per Post oder Fax an das DPMA in München, oder du gibst es in München, Jena oder Berlin ab. Einige Patentinformationszentren nehmen Anmeldungen ebenfalls an (§ 34 Abs. 2 PatG).
    2. Elektronisch geht es nur mit der kostenlosen Software DPMAdirektPro und einer Signaturkarte mit Kartenleser. Die Online-Anmeldung ohne Signatur (DPMAdirektWeb) gibt es nur für Marken und Designs.
    3. Der Tag, an dem die Unterlagen eingehen, ist dein Anmeldetag (§ 35 PatG). Wer dieselbe Erfindung danach anmeldet, bekommt darauf kein Patent mehr.
  4. Schritt 4

    Gebühren und Fristen

    Das musst du tun:

    1. Die Anmeldegebühr beträgt elektronisch 40 € für bis zu 10 Patentansprüche und 20 € für jeden weiteren, auf Papier 60 € und 30 € (Nr. 311 000, 311 050, 311 100 GV PatKostG). Zahl sie innerhalb von 3 Monaten. Sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 PatKostG). Eine Rechnung kommt nicht.
    2. Geprüft wird die Erfindung nur auf Antrag, den du bis 7 Jahre nach der Anmeldung stellen kannst (§ 44 PatG). Die Prüfung kostet 350 €, oder 150 €, wenn du vorher eine Recherche zum Stand der Technik für 300 € beantragt hast (§ 43 PatG, Nr. 311 200, 311 300, 311 400 GV PatKostG).
    3. Ab dem 3. Jahr zahlst du jedes Jahr unaufgefordert eine Jahresgebühr (§ 17 PatG). Sie beginnt bei 70 € und steigt (Nr. 312 030 GV PatKostG). Zahlst du nicht binnen 2 Monaten nach Fälligkeit, kommen 50 € Zuschlag hinzu (Nr. 312 032 GV PatKostG). Zahlst du bis zum Ende des 6. Monats nach Fälligkeit nicht mit Zuschlag, erlischt das Patent (§ 7 Abs. 1 PatKostG, § 20 PatG).
  5. Schritt 5

    Veröffentlichung, Dauer und Hilfe

    Das musst du tun:

    1. 18 Monate nach dem Anmeldetag, bei einer Priorität nach deren Tag, wird die Anmeldung öffentlich: Jeder darf die Akte einsehen, und das DPMA veröffentlicht die Offenlegungsschrift (§§ 31, 32 PatG). Ein Patent gilt höchstens 20 Jahre, gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung (§ 16 PatG).
    2. Für technische Erfindungen gibt es auch das Gebrauchsmuster. Das DPMA trägt es ohne Prüfung auf Neuheit ein, es gilt höchstens 10 Jahre und schützt keine Verfahren (§§ 2, 8, 23 GebrMG). Die Anmeldung kostet elektronisch 30 € (Nr. 321 000 GV PatKostG).
    3. Eine kostenlose Erfindererstberatung bietet das DPMA in München und Berlin an, ebenso viele Patentinformationszentren. Wohnst du nicht in Deutschland und hast hier keinen Sitz, brauchst du eine Patentanwältin, einen Patentanwalt, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Vertretung (§ 25 PatG).

Quellen:§ 1 PatG§ 38 PatG§ 34 PatG§ 44 PatG§ 6 PatKostGGebührenverzeichnis PatKostGDPMA: Patent anmeldenDPMA: Gebühren für Patente

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