Reisegewerbekarte beantragen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Brauchst du sie?
Das musst du tun:
- Du brauchst eine Reisegewerbekarte, wenn du gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb deiner Niederlassung Waren oder Leistungen anbietest, Bestellungen aufsuchst oder Waren ankaufst, etwa an der Haustür. Das gilt auch, wenn du gar keine Niederlassung hast oder als Schausteller unterwegs bist (§ 55 GewO).
- Schritt 2
Ausnahmen
Das musst du tun:
- Keine Karte brauchst du unter anderem für selbst erzeugte Produkte aus Landwirtschaft, Gartenbau, Imkerei, Jagd oder Fischerei, für einen Verkaufswagen, der regelmäßig an derselben Stelle Lebensmittel oder Waren des täglichen Bedarfs verkauft, und in deiner Wohn- oder Niederlassungsgemeinde mit höchstens 10.000 Einwohnern (§ 55a GewO).
- Auch wer Gewerbetreibende in ihrem Geschäftsbetrieb aufsucht, braucht keine (§ 55b Abs. 1 GewO). Beim Verkaufswagen, in der kleinen Gemeinde und beim Verkauf von Druckwerken zeigst du den Beginn beim Gewerbeamt an (§ 55c GewO).
- Schritt 3
Was verboten ist
Das musst du tun:
- Einiges darfst du im Reisegewerbe nicht verkaufen, etwa Gold, Edelsteine, Brillen (außer Schutz- und Fertiglesebrillen), Hörgeräte oder Wertpapiere. Bier und Wein sind nur in fest verschlossenen Behältnissen erlaubt (§ 56 GewO).
- Schritt 4
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Zuständig ist die Behörde an deinem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 61 GewO), meist das Gewerbe- oder Ordnungsamt.
- Die Behörde prüft deine Zuverlässigkeit. Dafür verlangt sie meist ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beide zur Vorlage bei einer Behörde. Dazu kommt dein Ausweis, bei Lebensmitteln die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.
- Schritt 5
Prüfung und Gebühr
Das musst du tun:
- Die Karte wird versagt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dir die nötige Zuverlässigkeit fehlt (§ 57 Abs. 1 GewO). Die Behörde kann sie befristen, inhaltlich beschränken oder mit Auflagen versehen (§ 55 Abs. 3 GewO).
- Die Gebühr legt das Land fest.
- Schritt 6
Unterwegs
Das musst du tun:
- Bei der Arbeit trägst du die Karte bei dir und zeigst sie auf Verlangen vor (§ 60c Abs. 1 GewO).
- Arbeiten Beschäftigte mit Kundenkontakt für dich, gibst du ihnen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie (§ 60c Abs. 2 GewO).
Quellen:§ 55 GewO§ 55a GewO§ 56 GewO§ 57 GewO§ 60c GewO§ 61 GewO
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