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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was im Register steht

    Das musst du tun:

    1. Das Gewerbezentralregister führt das Bundesamt für Justiz (§ 149 Abs. 1 GewO). Es nennt nicht alle Gewerbetreibenden, sondern Entscheidungen wegen Unzuverlässigkeit, etwa eine Gewerbeuntersagung oder eine widerrufene Erlaubnis. Dazu kommen Bußgelder über 200 € aus der Gewerbeausübung und bestimmte Verurteilungen, etwa wegen Schwarzarbeit (§ 149 Abs. 2 GewO).
    2. Vorstrafen allgemein stehen im Bundeszentralregister. Den Auszug daraus, das Führungszeugnis, beantragst du gesondert.
  2. Schritt 2

    Online beantragen

    Das musst du tun:

    1. Im Online-Portal des Bundesamts für Justiz brauchst du einen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (§ 150e GewO). Eine bevollmächtigte Person kann dort nicht für dich beantragen.
    2. Die Auskunft kostet 13 € (Nr. 1132 KV JVKostG). Online zahlst du mit Kreditkarte.
  3. Schritt 3

    Vor Ort beantragen

    Das musst du tun:

    1. Als Privatperson gehst du mit Personalausweis oder Reisepass zur zuständigen Behörde an deinem Wohnort, je nach Land das Bürgeramt oder das Gewerbeamt (§ 150 Abs. 2 GewO). Die Gebühr zahlst du dort.
    2. Schriftlich geht es nur mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift. Vertreten lassen kannst du dich nicht.
  4. Schritt 4

    Für eine Firma

    Das musst du tun:

    1. Für eine GmbH, eine UG oder einen Verein beantragt die gesetzliche Vertretung, etwa die Geschäftsführerin. Beantragen darf auch, wer eine im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Vollmacht hat, etwa ein Prokurist (§ 150 Abs. 2 GewO).
    2. Zuständig ist meist das Gewerbeamt, in manchen Ländern auch die Meldebehörde. Bring einen aktuellen Registerauszug mit. Online geht es ebenfalls.
  5. Schritt 5

    Für dich oder für eine Behörde

    Das musst du tun:

    1. Brauchst du die Auskunft für eine Erlaubnis, etwa als Makler oder für die Reisegewerbekarte, beantragst du sie zur Vorlage bei einer Behörde. Dann geht sie direkt an diese Behörde (§ 150 Abs. 5 GewO). Gib Anschrift, Verwendungszweck und Aktenzeichen der Behörde an.
    2. Sonst schickt das Bundesamt die Auskunft per Post an dich, nie an andere (§ 150 Abs. 4 GewO). Laut Bundesamt dauert die Bearbeitung im Regelfall 1 bis 2 Wochen, dazu kommt der Postweg.
    3. Für Ausschreibungen gibt es seit 1. Juni 2025 keine Auskunft aus diesem Register mehr. Öffentliche Auftraggeber fragen stattdessen das Wettbewerbsregister ab.
  6. Schritt 6

    Nur zur eigenen Information

    Das musst du tun:

    1. Was über dich gespeichert ist, erfährst du auch aus einem formlosen, kostenlosen Auszug (§ 150 Abs. 1 GewO, Art. 15 DSGVO). Ihn bekommst du nur über dich selbst, nicht für eine Firma wie eine GmbH. Er braucht einen eigenen Antrag bei der Gewerbebehörde. Für den Rechtsverkehr gibt es ihn nicht, dafür brauchst du die Auskunft.

Quellen:Bundesamt für Justiz: Gewerbezentralregister§ 149 GewO§ 150 GewO§ 150e GewONr. 1132 KV JVKostG

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