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Schöffin oder Schöffe werden

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was Schöffen tun

    Das musst du tun:

    1. Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafverfahren, beim Amtsgericht und beim Landgericht. Das Amt ist ein Ehrenamt und nur für Deutsche (§ 31 GVG).
    2. Hauptschöffen sollen zu nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden (§ 43 GVG).
  2. Schritt 2

    Wer es werden kann

    Das musst du tun:

    1. Du solltest zu Beginn der Amtszeit mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein und in der Gemeinde wohnen (§ 33 GVG). Nicht berufen werden etwa Richter, Staatsanwälte, Anwälte, Notare und Polizeivollzugsbeamte (§ 34 GVG).
    2. Ausgeschlossen ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 32 GVG).
  3. Schritt 3

    Bewerben

    Das musst du tun:

    1. Alle 5 Jahre stellt deine Gemeinde eine Vorschlagsliste auf, in Berlin der Bezirk (§ 36 GVG). Die nächste Amtszeit dauert von 2029 bis 2033. Wann du dich bewerben kannst, gibt deine Gemeinde bekannt; Köln etwa nennt Ende 2027, München rechnet mit Februar 2028.
    2. Aus der Liste wählt 2028 ein Ausschuss beim Amtsgericht (§§ 40, 42 GVG). Jugendschöffen schlägt der Jugendhilfeausschuss vor (§ 35 JGG).
  4. Schritt 4

    Pflicht und Arbeit

    Das musst du tun:

    1. Wer gewählt ist, muss das Amt übernehmen. Ablehnen darfst du nur aus bestimmten Gründen, etwa ab 65, als Ärztin, Arzt oder Pflegekraft oder wegen der Familie, und nur innerhalb einer Woche (§§ 35, 53 GVG). Wer unentschuldigt fehlt, zahlt ein Ordnungsgeld (§ 56 GVG).
    2. Dein Arbeitgeber muss dich für die Sitzungen freistellen und darf dir deswegen nicht kündigen (§ 45 DRiG).
  5. Schritt 5

    Entschädigung

    Das musst du tun:

    1. Du bekommst 7 € pro Stunde für deine Zeit, für höchstens 10 Stunden am Tag, dazu die Fahrtkosten. Für Verdienstausfall gibt es bis zu 29 € pro Stunde; wer nicht erwerbstätig ist und einen Haushalt führt, bekommt zusätzlich 17 € pro Stunde (§§ 15 bis 18 JVEG).

Quellen:§ 33 GVG§ 35 GVG§ 36 GVG§ 35 JGG§ 45 DRiG§ 16 JVEG

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