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Übermittlungssperre: Weitergabe der Meldedaten widersprechen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wogegen du widersprechen kannst

    Das musst du tun:

    1. Der Auskunft an Parteien und Wählergruppen in den 6 Monaten vor einer Wahl (§ 50 Abs. 1 BMG) und der Weitergabe deiner Alters- und Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und Mandatsträger (§ 50 Abs. 2).
    2. Gehörst du nicht derselben Kirche oder Religionsgesellschaft an wie dein Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied, kannst du widersprechen, dass deine Daten an dessen Gemeinschaft gehen (§ 42 Abs. 3). Für die Kirchensteuer gilt das nicht.
  2. Schritt 2

    Was nicht mehr geht

    Das musst du tun:

    1. Seit 1. Januar 2026 kannst du der Weitergabe deiner Daten an die Bundeswehr nicht mehr widersprechen; frühere Sperren werden gelöscht. Die Weitergabe an Adressbuchverlage gibt es seit Juli 2026 nicht mehr, dafür brauchst du keinen Widerspruch.
  3. Schritt 3

    So geht es

    Das musst du tun:

    1. Formlos und ohne Begründung bei der Meldebehörde deiner Gemeinde, schriftlich oder vor Ort; manche Städte bieten es online an. Die Sperre ist kostenlos (§ 50 Abs. 5 BMG) und gilt in der Regel, bis du sie widerrufst.
  4. Schritt 4

    Was sie nicht verhindert

    Das musst du tun:

    1. Eine einfache Melderegisterauskunft über deine Anschrift an einzelne Personen verhindert sie nicht (§ 44 BMG). Das geht nur mit einer Auskunftssperre, wenn dir Gefahr droht (§ 51 BMG).

Quellen:§ 50 BMG§ 42 BMG§ 44 BMG§ 51 BMG

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