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Kindesunterhalt beim Jugendamt beurkunden

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was das bringt

    Das musst du tun:

    1. Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, verpflichtet sich in einer Urkunde beim Jugendamt dazu. Das geht, solange das Kind jünger als 21 ist (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
    2. Unterwirft er sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung, ist die Urkunde ein Titel. Zahlt er nicht, kann gepfändet werden, ohne Gerichtsverfahren (§ 60 SGB VIII).
  2. Schritt 2

    Wo und was es kostet

    Das musst du tun:

    1. Beurkunden kann jedes Jugendamt, nicht nur das am Wohnort (§ 87e SGB VIII). Vereinbare vorher einen Termin und bring deinen Ausweis und die Geburtsurkunde des Kindes mit.
    2. Die Beurkundung ist gebührenfrei. Dort kann auch die Vaterschaft anerkannt werden.
  3. Schritt 3

    Der Betrag

    Das musst du tun:

    1. Den Unterhalt könnt ihr als festen Betrag beurkunden oder dynamisch als Prozentsatz des Mindestunterhalts. Dann steigt er mit der Altersstufe des Kindes (§ 1612a BGB).
    2. Beim Berechnen hilft dir das Jugendamt mit einer Beistandschaft.

Quellen:§ 59 SGB VIII§ 60 SGB VIII§ 87e SGB VIII§ 64 SGB X

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