Vorsorgevollmacht registrieren
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was das Register macht
Das musst du tun:
- Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer lässt du Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eintragen, auch einen Widerspruch gegen die Notvertretung durch deinen Ehepartner (§ 78a BNotO).
- Betreuungsgerichte fragen dort nach, ob es eine Vollmacht gibt. Ärztinnen und Ärzte dürfen das nur, wenn eine dringende Behandlung ansteht (§ 78b BNotO). Das Register ersetzt die Vollmacht nicht. Es speichert, dass es sie gibt, wer bevollmächtigt ist und wo das Original liegt.
- Schritt 2
Erst die Vollmacht
Das musst du tun:
- Die Vollmacht schreibst du vorher selbst oder lässt sie bei einer Notarin oder einem Notar beurkunden. Deine Unterschrift kann auch die Betreuungsbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises öffentlich beglaubigen. Das kostet 10 €, wenn dein Land nichts anderes festlegt (§ 7 BtOG).
- Sag deinen Vertrauenspersonen früh Bescheid und wo das Original liegt.
- Schritt 3
Registrieren
Das musst du tun:
- Online auf vorsorgeregister.de oder mit dem Formular per Post. Hat eine Notarin oder ein Notar die Vollmacht beurkundet, kann sie oder er die Registrierung übernehmen.
- Seit dem 1. Oktober 2026 können beim Register zugelassene Stellen wie Notare und Anwälte auf deinen Wunsch auch eine elektronische Abschrift hinterlegen. Das Register erhebt dafür keine eigene Gebühr.
- Schritt 4
Kosten
Das musst du tun:
- Einmalig online 24,00 € per Lastschrift oder 26,50 € per Überweisung, per Post 27,00 € oder 29,50 €. Jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 €, per Post 4,00 €. Ohne Vertrauensperson kostet es 3,50 € weniger (Vorsorgeregister-Gebührensatzung).
- Ändern, widerrufen oder löschen kostet nichts. Jede Person braucht eine eigene Registrierung, auch Ehepaare, die sich gegenseitig bevollmächtigen.
Quellen:Zentrales VorsorgeregisterVorsorgeregister: Kosten§ 78a BNotO§ 78b BNotO§ 7 BtOG§ 1358 BGB
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