Rechtliche Betreuung anregen
Amtlich: Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wann es eine Betreuung gibt
Das musst du tun:
- Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer (§ 1814 BGB).
- Gegen den freien Willen der Person geht das nicht. Reicht eine Vorsorgevollmacht oder andere Hilfe, ist keine Betreuung nötig (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- Schritt 2
Beim Betreuungsgericht anregen
Das musst du tun:
- Die Person kann die Betreuung selbst beantragen. Sonst prüft das Gericht von Amts wegen (§ 1814 Abs. 4 BGB). Angehörige, Nachbarn oder ein Pflegedienst können deshalb eine Betreuung anregen.
- Zuständig ist das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person gewöhnlich lebt (§ 272 FamFG). Schreib, wen es betrifft, warum Hilfe nötig ist und wofür, etwa Geld, Behörden oder Gesundheit.
- Schritt 3
Beratung bei der Betreuungsbehörde
Das musst du tun:
- Die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Landkreises berät zu Betreuung und Vorsorgevollmacht (§ 5 BtOG). Für das Gericht schreibt sie einen Sozialbericht und schlägt eine geeignete Betreuungsperson vor (§ 11 BtOG).
- Schritt 4
Ehepartner im Notfall
Das musst du tun:
- Ist dein Ehepartner bewusstlos oder schwer krank, darfst du höchstens 6 Monate über seine ärztliche Behandlung entscheiden, wenn die Ärztin oder der Arzt die Lage schriftlich bestätigt. Das gilt nicht, wenn ihr getrennt lebt oder es eine Vollmacht dafür gibt (§ 1358 BGB).
Zuständige Stelle finden
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
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