Wohneigentum im Fremdenverkehrsgebiet begründen oder teilen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Behörde oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wo das gilt
Das musst du tun:
- Gemeinden, die überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt sind, können per Bebauungsplan oder Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum eine Genehmigung braucht (§ 22 Abs. 1 BauGB). So schützen sie etwa Kurgebiete, Ferienhausgebiete und Orte mit vielen Gästebetten.
- Die Satzung kann auch Bruchteilseigentum mit fest zugewiesenen Räumen erfassen und die Nutzung als Nebenwohnung, wenn die Räume an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres leer stehen. Die Gemeinde macht die Satzung ortsüblich bekannt und meldet die Grundstücke vorher dem Grundbuchamt (§ 22 Abs. 2 BauGB).
- Schritt 2
Antrag und Frist
Das musst du tun:
- Den Antrag stellst du bei der Baugenehmigungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde, und zwar innerhalb eines Monats. Mit einem Zwischenbescheid kann sie die Frist um höchstens drei Monate verlängern (§ 22 Abs. 5 BauGB).
- Lehnt sie nicht rechtzeitig ab, gilt die Genehmigung als erteilt. Darüber stellt sie dir auf Antrag ein Zeugnis aus.
- Schritt 3
Wann sie versagt werden darf
Das musst du tun:
- Nur wenn die Teilung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und damit die städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. War vor der Satzung schon eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder beantragt, muss die Genehmigung erteilt werden, auch auf Antrag des Käufers. Um eine besondere Härte zu vermeiden, kann sie erteilt werden (§ 22 Abs. 4 BauGB).
- Wird die Genehmigung versagt, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Gemeinde das Grundstück übernimmt (§ 22 Abs. 7 BauGB).
- Schritt 4
Eintragung im Grundbuch
Das musst du tun:
- Das Grundbuchamt trägt die Teilung nur ein, wenn der Genehmigungsbescheid, das Zeugnis oder eine Freistellungserklärung der Gemeinde vorliegt (§ 22 Abs. 6 BauGB). Entfallen die Gründe für die Satzung, muss die Gemeinde sie aufheben oder einzelne Grundstücke freistellen (§ 22 Abs. 8 BauGB).
Quellen:§ 22 BauGB
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern stellst du den Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde als Baugenehmigungsbehörde, also beim Landratsamt oder bei der kreisfreien Stadt. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde. Ob es in deinem Ort eine solche Satzung gibt, sagt dir die Gemeinde.
Quellen:BayernPortal: Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
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