Hilfe bei drohender Wohnungslosigkeit und bei der Wohnungssuche
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Behörde oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Früh Hilfe holen
Das musst du tun:
- Droht dir der Verlust der Wohnung oder hast du keine mehr, geh so früh wie möglich zu deiner Stadt oder Gemeinde, oft zur Fachstelle für Wohnungsnotfälle oder zum Sozialamt. Je früher, desto mehr lässt sich noch retten.
- Bist du schon ohne Unterkunft, bringt dich die Gemeinde nach dem Ordnungsrecht ihres Landes vorübergehend unter. Eine Notunterkunft ist schlicht und keine eigene Wohnung.
- Schritt 2
Mietschulden übernehmen lassen
Das musst du tun:
- Bekommst du Grundsicherungsgeld für die Wohnkosten, kann das Jobcenter Mietschulden übernehmen, wenn das die Wohnung sichert. Es soll sie übernehmen, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Dein Vermögen zählt zuerst, und meist gibt es das Geld als Darlehen (§ 22 Abs. 8 SGB II). Für andere hilft das Sozialamt nach § 36 Abs. 1 SGB XII.
- Klagt der Vermieter wegen Mietrückständen auf Räumung, meldet das Gericht das dem Jobcenter oder Sozialamt (§ 22 Abs. 9 SGB II, § 36 Abs. 2 SGB XII). Die fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn die Rückstände spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt sind oder eine öffentliche Stelle sich dazu verpflichtet. Das geht nur einmal in zwei Jahren (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Schritt 3
Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Das musst du tun:
- Wer allein nicht aus einer schwierigen Lage herauskommt, etwa nach Wohnungsverlust, hat Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII). Dazu gehören Beratung, persönliche Betreuung und Hilfe, eine Wohnung zu erhalten oder zu bekommen. Für Beratung und Betreuung zählt dein Einkommen nicht (§ 68 SGB XII).
- Schritt 4
Wohnung suchen
Das musst du tun:
- Viele Städte und Kreise beraten Wohnungssuchende, die Hilfe brauchen, und vermitteln Wohnungen von Wohnungsgesellschaften oder privaten Vermietern. Für eine Sozialwohnung brauchst du meist einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Quellen:§ 22 SGB II§ 36 SGB XII§ 67 SGB XII§ 68 SGB XII§ 569 BGB
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern meldest du dich so früh wie möglich bei deiner Gemeinde. Sie ist Sicherheitsbehörde (Art. 7 LStVG) und prüft, wie sich die Obdachlosigkeit vermeiden lässt. Findet sich keine andere Lösung, weist sie dich vorübergehend in eine Notunterkunft ein, die nur Mindestanforderungen erfüllen muss. Bring Ausweis, Einkommensnachweise und Unterlagen wie Kündigung oder Räumungsklage mit.
Berlin
- In Berlin hilft die Soziale Wohnhilfe im Amt für Soziales des Bezirks, in dem du wohnst. Sie vermittelt eine Wohnmöglichkeit, hilft bei der Anmietung einer neuen Wohnung, etwa mit der Mietkaution als Darlehen, und berät bei Miet- und Energieschulden.
Hamburg
- In Hamburg hilft die Fachstelle für Wohnungsnotfälle deines Bezirks, wenn du eine fristlose Kündigung oder eine Räumungsklage wegen Mietrückständen bekommen hast. Sie erklärt dir den Ablauf, nennt Stellen für Rechtsberatung, und du kannst dort direkt Hilfe beantragen. Die Beratung kostet nichts.
Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen sollen die Gemeinden Wohnungssuchende unterstützen, die Hilfe brauchen. Einen Rechtsanspruch auf eine Wohnung gibt es nicht (§ 2 WohnStG).
Quellen:WohnStG NRW
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
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