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Dein Deutschland

Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungen)

Amtlich: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer sie bekommt

    Das musst du tun:

    1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommst du mit einer Aufenthaltsgestattung, mit einer Duldung, wenn du ausreisepflichtig bist und mit einigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen. Das gilt auch für Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder (§ 1 AsylbLG).
    2. Bekommst du eine andere Aufenthaltserlaubnis, etwa nach der Anerkennung als Flüchtling, endet der Anspruch mit Ablauf des Monats. Dann ist meist das Jobcenter zuständig (Grundsicherungsgeld).
  2. Schritt 2

    Was es gibt

    Das musst du tun:

    1. Die Leistungen decken Essen, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat. Dazu kommt ein Betrag für persönliche Dinge des täglichen Lebens (§ 3 AsylbLG). Kinder bekommen zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe.
    2. In der Aufnahmeeinrichtung gibt es vor allem Sachleistungen. Danach zahlt das Amt als Geld, als Sachleistung oder über eine Bezahlkarte. Die Beträge ändern sich jedes Jahr; das Amt rechnet sie aus.
  3. Schritt 3

    Wenn du krank bist

    Das musst du tun:

    1. Bezahlt wird die Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzen, dazu Impfungen, Vorsorge und alles rund um Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG). Frag das Amt, wie du zur Praxis gehst und was du dort vorlegst.
    2. Brauchst du darüber hinaus etwas, das für deine Gesundheit unerlässlich ist, kannst du es im Einzelfall beantragen (§ 6 AsylbLG).
  4. Schritt 4

    Nach 36 Monaten

    Das musst du tun:

    1. Lebst du seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland, gelten für dich im Wesentlichen die Regeln der Sozialhilfe (§ 2 AsylbLG). Das gilt nicht, wenn du die Dauer deines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hast.
  5. Schritt 5

    Zuständiges Amt

    Das musst du tun:

    1. Welche Behörde zahlt, bestimmt jedes Land (§ 10 AsylbLG). In der Aufnahmeeinrichtung ist es meist die Einrichtung selbst. Nach der Verteilung ist es meist das Sozialamt deiner Stadt oder deines Landkreises.
    2. Eigenes Einkommen und Vermögen musst du zuerst einsetzen. Sag dem Amt sofort, wenn sich etwas ändert, etwa eine Arbeit, ein Umzug oder ein neuer Aufenthaltsstatus.

Quellen:§ 1 AsylbLG§ 2 AsylbLG§ 3 AsylbLG§ 4 AsylbLG§ 6 AsylbLG§ 10 AsylbLG

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