Aus einer Unterkunft für Asylsuchende ausziehen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die Ausländerbehörde, eine Beratungsstelle für Geflüchtete oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Erst die Aufnahmeeinrichtung
Das musst du tun:
- Nach dem Asylantrag musst du zuerst in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, bis das BAMF entschieden hat, höchstens 18 Monate. Familien mit minderjährigen Kindern höchstens 6 Monate (§ 47 Abs. 1 AsylG). Für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten und in einigen anderen Fällen gilt eine längere Pflicht.
- Schritt 2
Dann die Gemeinschaftsunterkunft
Das musst du tun:
- Danach sollen Asylsuchende in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (§ 53 Abs. 1 AsylG). Ob und wann du in eine eigene Wohnung ziehen darfst, regelt dein Land. Oft brauchst du eine Erlaubnis, bevor du einen Mietvertrag unterschreibst.
- Kannst du deinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern, musst du an dem Ort wohnen, dem du zugewiesen wurdest (Wohnsitzauflage, § 60 Abs. 1 AsylG). Eine neue Wohnung muss also meist in diesem Ort liegen.
- Schritt 3
Nach der Anerkennung
Das musst du tun:
- Bist du als asylberechtigt anerkannt oder hast du internationalen Schutz, endet die Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft. Das gilt, wenn du eine andere Unterkunft nachweist und dem Staat keine Mehrkosten entstehen, auch für deine Familie (§ 53 Abs. 2 AsylG).
- Für 3 Jahre musst du dann in dem Land wohnen, dem du zugewiesen warst (§ 12a AufenthG). Das gilt nicht, wenn du oder dein Ehepartner eine Arbeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche und genug Einkommen hast, oder bei Ausbildung oder Studium.
- Schritt 4
Wohnung finden und beantragen
Das musst du tun:
- Bekommst du Leistungen, klär vor dem Mietvertrag mit dem Sozialamt oder Jobcenter, ob die Miete angemessen ist. Reich dann den Mietvertrag oder das Angebot bei der zuständigen Stelle ein und warte die Entscheidung ab.
Quellen:§ 47 AsylG§ 53 AsylG§ 60 AsylG§ 12a AufenthGArt. 4 AufnG§ 7 DVAsyl
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern dürfen Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind ausziehen, wenn das erste Verfahren beim BAMF abgeschlossen ist und die Abschiebung nicht möglich ist. Alle anderen dürfen 4 Jahre nach Abschluss des ersten Verfahrens ausziehen. In beiden Fällen brauchst du eine Wohnung mit angemessenen Kosten und zeigst den Auszug mindestens 2 Monate vorher an (Art. 4 Abs. 3 AufnG). Bei bestimmten Straftaten oder Täuschung über die Identität prüft die Behörde den Einzelfall. In Ausnahmefällen, etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder eigenem Einkommen, kann sie den Auszug erlauben (Art. 4 Abs. 5 AufnG). Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Es entscheidet die Regierung, bei einer dezentralen Unterkunft das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (§ 7 Abs. 4 DVAsyl). Wohnst du nach der Anerkennung weiter in der Unterkunft, zahlst du Gebühren (§ 22 DVAsyl).
Quellen:BayernPortal: Asylbewerber; Beantragung einer Auszugsgestattung
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