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Beschwerde über eine Behörde oder Petition einreichen

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Stelle, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Bescheid oder Ärger?

    Das musst du tun:

    1. Geht es um einen Bescheid, hilft nur ein förmlicher Rechtsbehelf: Widerspruch oder Klage. Die Frist ist meist ein Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO, § 74 Abs. 1 VwGO). Was gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
    2. Eine Beschwerde oder Petition ersetzt das nicht und hält keine Frist auf. Leg den Rechtsbehelf deshalb rechtzeitig ein, auch wenn du dich zusätzlich beschwerst.
  2. Schritt 2

    Bei der Behörde selbst

    Das musst du tun:

    1. Sprich zuerst mit der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter, dann mit der Leitung. Du kannst die Stelle auch schriftlich bitten, ihre Entscheidung noch einmal zu prüfen (Gegenvorstellung). Das Recht, dich mit Bitten und Beschwerden an Behörden zu wenden, gibt dir Art. 17 GG.
    2. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten einer Person im öffentlichen Dienst. Eine Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Maßnahme oder Entscheidung und will sie aufheben oder ändern lassen.
  3. Schritt 3

    So beschwerst du dich

    Das musst du tun:

    1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist formlos, am besten schriftlich, und kostet nichts. Eine Frist gibt es nicht, schreib aber bald. Nenne die Person oder die Entscheidung, das Aktenzeichen und was genau passiert ist.
    2. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde erreichst du keine andere Entscheidung in der Sache. Willst du die Sache selbst prüfen lassen, ist die Fachaufsichtsbeschwerde der Weg.
  4. Schritt 4

    Petition an das Parlament

    Das musst du tun:

    1. Jeder darf sich mit Bitten oder Beschwerden auch an die Volksvertretung wenden (Art. 17 GG). Für Bundesbehörden und Bundesgesetze ist der Petitionsausschuss des Bundestags zuständig (Art. 45c GG). Du kannst die Petition online einreichen.
    2. Eine öffentliche Petition, die in 6 Wochen 30.000 Unterstützerinnen und Unterstützer findet, berät der Ausschuss in der Regel öffentlich.
    3. Für Landesbehörden und deine Gemeinde ist der Petitionsausschuss deines Landtags zuständig.

Quellen:Art. 17 GGArt. 45c GG§ 70 VwGO§ 74 VwGOBezirksregierung Arnsberg: Beschwerden und Eingabenservice-bw: Dienstaufsichtsbeschwerde einlegenBundestag: neues Quorum für PetitionenBundestag: Petition online einreichen

Was in deinem Land gilt

Bayern
  1. In Bayern gibt dir Art. 115 BV dasselbe Recht gegenüber Behörden und Landtag. Eine Petition an den Landtag schickst du per Post, Fax oder online; sie braucht Name, Adresse und Unterschrift und kostet nichts. Rechtskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren prüft der Landtag nicht. Gegen viele Bescheide gibt es in Bayern keinen Widerspruch, sondern gleich die Klage beim Verwaltungsgericht (Art. 12 AGVwGO).

Quellen:Bayerischer Landtag: Das Petitionsrecht

In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.

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