Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was du bekommst
Das musst du tun:
- Jeder hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden (§ 1 IFG), auch Vereine und Firmen. Du kannst Auskunft, Einsicht in Akten oder Kopien verlangen.
- Begründen musst du den Antrag nur, wenn er Daten anderer Personen oder Geschäftsgeheimnisse betrifft (§ 7 Abs. 1).
- Schritt 2
Welches Gesetz gilt
Das musst du tun:
- Bundesbehörden fallen unter das IFG des Bundes. Bei Behörden der Länder und Gemeinden zählt das Landesrecht: 14 Länder haben ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz.
- Bayern und Niedersachsen haben keines. In Bayern gibt es ein Auskunftsrecht, wenn du ein berechtigtes Interesse darlegst (Art. 39 BayDSG); manche Städte, etwa München, haben eigene Satzungen. Für Umweltinformationen gilt das Umweltinformationsgesetz des Bundes oder deines Landes, für Informationen über Lebensmittel und Verbraucherprodukte das Verbraucherinformationsgesetz.
- Schritt 3
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Schreib formlos an die Behörde, die die Information hat, per Brief oder E-Mail; mündlich geht auch. Beschreib so genau wie möglich, welche Unterlagen du willst.
- Schritt 4
Frist und Ausnahmen
Das musst du tun:
- Die Behörde soll innerhalb eines Monats antworten (§ 7 Abs. 5). Sind andere Personen betroffen, bekommen sie erst Gelegenheit zur Stellungnahme; das dauert länger.
- Ausgenommen sind etwa Sicherheitsbelange, Entwürfe für laufende Entscheidungen, Daten anderer Personen und Geschäftsgeheimnisse (§§ 3 bis 6 IFG). Oft schwärzt die Behörde solche Stellen, statt den Antrag ganz abzulehnen.
- Schritt 5
Kosten
Das musst du tun:
- Einfache Auskünfte sind kostenlos. Sonst kostet eine schriftliche Auskunft 30 € bis 250 €, bei viel Aufwand bis 500 € (Anlage IFGGebV). Bitte vorher um eine Schätzung der Kosten. Wird der Antrag abgelehnt, zahlst du nichts.
- Schritt 6
Wenn die Behörde ablehnt
Das musst du tun:
- Du kannst Widerspruch einlegen und danach vor dem Verwaltungsgericht klagen (§ 9 Abs. 4 IFG). Außerdem kannst du dich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden (§ 12); das hält die Fristen für Widerspruch und Klage aber nicht an.
Quellen:§ 1 IFG§ 7 IFG§ 9 IFG§ 10 IFGAnlage IFGGebVBfDI: Antrag nach dem IFGArt. 39 BayDSG (Bayern)
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.