Bindung einer Sozialwohnung bestätigen lassen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir das Wohnungsamt oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was bestätigt wird
Das musst du tun:
- Eine geförderte Wohnung ist nur auf Zeit gebunden, etwa an den WBS und an eine begrenzte Miete. Welche Bindungen gelten und wie lange, ergibt sich aus der Förderung und dem Recht des Landes. Für Wohnungen, für die das WoBindG gilt, bestätigt die zuständige Stelle schriftlich, ab wann die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Diese Bestätigung ist verbindlich (§ 18 Abs. 1 WoBindG).
- Schritt 2
Wer fragen darf
Das musst du tun:
- Der Vermieter bekommt die Bestätigung immer, du als Mieterin oder Mieter bei berechtigtem Interesse. Suchst du eine Wohnung, bestätigt dir die Stelle auf Verlangen, ob es eine neu geschaffene öffentlich geförderte Wohnung ist (§ 18 Abs. 2 WoBindG).
- Schritt 3
Wann die Bindung endet
Das musst du tun:
- Zahlt der Eigentümer die Förderdarlehen nach Plan zurück, endet die Bindung mit dem Kalenderjahr der letzten Rate (§ 15 WoBindG).
- Zahlt er früher zurück, bleibt die Wohnung meist noch bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres danach gebunden, höchstens bis zum planmäßigen Ende. Diese Zeit heißt Nachwirkungsfrist (§ 16 Abs. 1 WoBindG). Für sehr kleine Darlehen und selbst genutzte Eigenheime gelten Ausnahmen (§ 16 Abs. 2 und 5 WoBindG).
- Schritt 4
Wohin
Das musst du tun:
- Frag bei der Stelle, die in der Stadt oder im Kreis der Wohnung für die Wohnungsbindung zuständig ist. Oft ist das das Wohnungsamt, in München etwa das Planungsreferat. Nenne die Adresse und, wenn du sie hast, die Wohnungsnummer.
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern gilt dieselbe Bestätigung (Art. 18 BayWoBindG). Außerdem muss dir der Vermieter als Mieter oder Wohnungssuchendem auf Verlangen schriftlich sagen, wie lange die Bindungen dauern (Art. 17 Abs. 2 BayWoFG). In München gibt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Mietern Auskunft über das Ende der Bindung.
Quellen:BayWoBindG
Berlin
- In Berlin stellt das Wohnungsamt des Bezirks Bescheinigungen über das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ aus.
Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen bestätigt die zuständige Stelle dem Vermieter und bei berechtigtem Interesse auch Dritten, ab wann die Bindungen entfallen. Die Bestätigung ist verbindlich (§ 24 WFNG NRW).
Quellen:WFNG NRW
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.