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Sozialwohnung von der Belegungsbindung freistellen

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir das Wohnungsamt oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was die Bindung bedeutet

    Das musst du tun:

    1. Hat eine geförderte Wohnung, oft Sozialwohnung genannt, eine Belegungsbindung, darf der Vermieter sie grundsätzlich nur an Menschen mit Wohnberechtigungsschein (WBS) vermieten (§ 27 Abs. 1 WoFG). Für ältere Sozialwohnungen, für die noch das WoBindG gilt, steht dasselbe in § 4 WoBindG. Welche Bindung genau besteht, ergibt sich aus der Förderzusage und dem Recht deines Landes.
    2. Von dieser Belegungsbindung kann die zuständige Stelle den Vermieter befreien. Diese Befreiung heißt Freistellung (§ 30 WoFG, für ältere Sozialwohnungen § 7 WoBindG).
  2. Schritt 2

    Wer sie beantragt

    Das musst du tun:

    1. Den Antrag stellt der Verfügungsberechtigte, meist der Vermieter oder Eigentümer. Mieterinnen und Mieter haben dieses Antragsrecht nicht. Willst du ohne WBS in eine Sozialwohnung, geht das nur, wenn der Vermieter für sie freigestellt ist.
    2. Das Gesetz nennt vier Gründe: Vor Ort besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bindung mehr. Die Freistellung liegt im öffentlichen Interesse. Sie hilft, eine sozial stabile Bewohnerschaft zu schaffen oder zu erhalten. Oder der Vermieter oder ein Dritter hat ein überwiegendes berechtigtes Interesse (§ 30 Abs. 1 WoFG).
  3. Schritt 3

    Ausgleich und Umfang

    Das musst du tun:

    1. Beim vierten Grund muss der Vermieter einen Ausgleich leisten: Belegungsrechte an Ersatzwohnungen, Geld in angemessener Höhe oder einen anderen Ausgleich. Liegt die Freistellung im öffentlichen Interesse, kann die Stelle darauf verzichten (§ 30 Abs. 3 WoFG).
    2. Gelten kann eine Freistellung für eine einzelne Wohnung, für Wohnungen einer bestimmten Art oder für ein ganzes Gebiet (§ 30 Abs. 2 WoFG).
  4. Schritt 4

    Wohin

    Das musst du tun:

    1. Welche Stelle zuständig ist und wie sie heißt, legt das Land fest. Oft ist es das Wohnungsamt oder die Stelle für Wohnraumförderung der Stadt oder des Kreises, in dem die Wohnung liegt. Dort erfährst du, welche Unterlagen nötig sind und was der Antrag kostet.

Quellen:§ 30 WoFG§ 27 WoFG§ 7 WoBindG

Was in deinem Land gilt

Baden-Württemberg
  1. In Baden-Württemberg heißt das seit der Reform von 2020 nicht mehr Freistellung, sondern Erlaubnis (§ 18 LWoFG). Sie erteilt die Gemeinde im Einvernehmen mit der L-Bank. Je nach Fall kann die Erlaubnis mit einem Ausgleich, Ersatzbindungen oder anderen Auflagen verbunden sein.

Quellen:Baden-Württemberg: Hinweise zum LWoFG

Bayern
  1. In Bayern ist die Freistellung immer befristet (Art. 18 Abs. 1 BayWoFG), für ältere Sozialwohnungen gilt das entsprechend (Art. 6 Abs. 1 BayWoBindG). Der Vermieter leistet einen angemessenen Ausgleich, außer die Freistellung liegt im öffentlichen Interesse.

Quellen:BayWoFG

Berlin
  1. In Berlin entscheidet das Wohnungsamt des Bezirks. Eine Freistellung gibt es dort nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen; sie kann mit einer Ausgleichszahlung verbunden sein.

Quellen:Berlin: Wohnberechtigung und Freistellung

Nordrhein-Westfalen
  1. In Nordrhein-Westfalen regelt § 19 WFNG NRW die Freistellung. Der Vermieter beantragt sie schriftlich oder elektronisch. Liegt das Einkommen des neuen Mieters nicht nur unwesentlich über der Grenze, setzt die Stelle einen Förderausgleich zugunsten der NRW.BANK fest.

Quellen:WFNG NRW

In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.

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