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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Amtlich: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen oder für Minderjährige mit körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Für wen

    Das musst du tun:

    1. Eingliederungshilfe bekommst du, wenn eine Behinderung dich wesentlich daran hindert, gleichberechtigt am Leben teilzuhaben, oder wenn eine solche Behinderung droht (§ 99 SGB IX). Einen Schwerbehindertenausweis brauchst du dafür nicht.
    2. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig, nicht der Träger der Eingliederungshilfe.
  2. Schritt 2

    Was es gibt

    Das musst du tun:

    1. Die Hilfe umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe (§ 102 SGB IX). Dazu gehören etwa Assistenz im Alltag, eine Schulbegleitung, die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder Hilfe beim Wohnen.
    2. Auf Wunsch bekommst du die Leistung als Geld, als Persönliches Budget, und organisierst die Hilfe selbst (§ 29 SGB IX).
  3. Schritt 3

    Antrag stellen

    Das musst du tun:

    1. Eingliederungshilfe gibt es nur auf Antrag, frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem du ihn stellst (§ 108 SGB IX). Stell ihn also früh, auch formlos.
    2. Wer zuständig ist, regelt jedes Land: meist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in einigen Ländern ein überörtlicher Träger. Gibst du den Antrag bei der falschen Stelle ab, leitet sie ihn weiter.
  4. Schritt 4

    Bedarf und Gesamtplan

    Das musst du tun:

    1. Der Träger ermittelt mit dir, was du brauchst, und hält die Leistungen in einem Gesamtplan fest. Du kannst eine Person deines Vertrauens mitbringen.
    2. Kostenlose Beratung, unabhängig von Ämtern und Anbietern, gibt es schon vor dem Antrag bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB, § 32 SGB IX).
  5. Schritt 5

    Einkommen und Vermögen

    Das musst du tun:

    1. Einen Beitrag zahlst du nur, wenn dein Einkommen über einer Grenze liegt. Sie hängt von der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung ab (§ 136 SGB IX). Bei Minderjährigen zählt das Einkommen der Eltern im Haushalt.
    2. Vermögen bis 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße bleibt frei (§ 139 SGB IX). Einkommen und Vermögen deines Partners zählen nicht.

Quellen:§ 99 SGB IX§ 102 SGB IX§ 108 SGB IX§ 136 SGB IX§ 139 SGB IX§ 32 SGB IX

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