Einspruch gegen den Steuerbescheid
Keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, ein Lohnsteuerhilfeverein.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Frist: ein Monat
Das musst du tun:
- Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt sein (§ 355 AO).
- Ein Bescheid per Post oder elektronisch gilt am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben (§ 122 AO). Ab dann läuft der Monat.
- Schritt 2
So legst du ihn ein
Das musst du tun:
- Schriftlich, elektronisch, etwa in Mein ELSTER, oder mündlich zur Niederschrift beim Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Es muss nur klar sein, wer ihn einlegt. Ein falscher Name wie „Widerspruch“ schadet nicht (§ 357 AO).
- Nenne den Bescheid, was du ändern willst und warum, am besten mit Belegen (§ 357 Abs. 3 AO).
- Schritt 3
Zahlen und Risiko
Das musst du tun:
- Der Einspruch stoppt die Zahlung nicht. Hast du ernstliche Zweifel am Bescheid, beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).
- Das Finanzamt prüft alles neu und kann den Bescheid auch zu deinem Nachteil ändern. Vorher muss es dich darauf hinweisen (§ 367 Abs. 2 AO). Bis zur Entscheidung kannst du den Einspruch zurücknehmen (§ 362 AO).
- Schritt 4
Danach
Das musst du tun:
- Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, kannst du innerhalb eines Monats beim Finanzgericht klagen (§ 47 FGO).
Quellen:§ 355 AO§ 357 AO§ 122 AO§ 361 AO§ 367 AO§ 362 AO§ 47 FGOMein ELSTER
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