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Freibetrag für die Lohnsteuer eintragen lassen

Keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Steuerberaterin, ein Steuerberater oder, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, ein Lohnsteuerhilfeverein.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was ein Freibetrag bringt

    Das musst du tun:

    1. Hast du hohe Kosten, etwa einen weiten Weg zur Arbeit, kann das Finanzamt einen Freibetrag eintragen. Dein Arbeitgeber zieht dann jeden Monat weniger Lohnsteuer ab. Du bekommst das Geld also gleich und nicht erst mit der Steuererklärung.
    2. Eintragen lassen kannst du unter anderem Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (§ 39a Abs. 1 EStG).
  2. Schritt 2

    Ab welchem Betrag

    Das musst du tun:

    1. Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geht das erst, wenn sie zusammen über 600 € im Jahr liegen. Bei den Werbungskosten zählt nur der Teil über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 39a Abs. 2 EStG).
    2. Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung zählt dabei nicht mit. Er lässt sich immer eintragen.
  3. Schritt 3

    Antrag und Frist

    Das musst du tun:

    1. Stell den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung online in Mein ELSTER oder auf dem Vordruck beim Finanzamt. Das geht ab dem 1. November des Vorjahres bis zum 30. November des Jahres, für das er gelten soll. Für 2026 also bis zum 30. November 2026.
    2. Der Freibetrag gilt höchstens 2 Kalenderjahre. Ändert sich etwas zu deinen Ungunsten, musst du es dem Finanzamt sofort sagen (§ 39a Abs. 1 EStG).
  4. Schritt 4

    Danach: Steuererklärung

    Das musst du tun:

    1. Mit einem eingetragenen Freibetrag musst du in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Das gilt, wenn dein Lohn im Jahr über der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag liegt, bei Ehepaaren über dem Doppelten (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
    2. Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung löst diese Pflicht nicht aus.

Quellen:Mein ELSTER§ 39a EStG§ 46 EStG

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