Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt anzeigen
Keine Steuerberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Anzeigen binnen 3 Monaten
Das musst du tun:
- Wer erbt oder etwas geschenkt bekommt, zeigt das dem Finanzamt, das die Erbschaftsteuer verwaltet, schriftlich an. Die Frist beträgt 3 Monate, nachdem du davon erfahren hast (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
- Bei einer Schenkung muss auch die Person anzeigen, die schenkt (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
- Schritt 2
Wann keine Anzeige nötig ist
Das musst du tun:
- Beruht das Erbe auf einem Testament oder Erbvertrag, das ein deutsches Gericht oder ein Notar eröffnet hat, und zeigt es das Verhältnis zur verstorbenen Person eindeutig, brauchst du keine Anzeige. Gehören Grundstücke, ein Betrieb, Firmenanteile oder Vermögen im Ausland dazu, musst du trotzdem anzeigen (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
- Eine Schenkung, die ein Gericht oder ein Notar beurkundet hat, musst du nicht anzeigen.
- Schritt 3
Freibeträge
Das musst du tun:
- Steuerfrei bleiben für Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, für Kinder 400.000 €, ebenso für Kinder eines bereits verstorbenen Kindes. Andere Enkel haben 200.000 €, Eltern und Großeltern bei einem Erbe 100.000 €. Für Geschwister, Nichten, Neffen und alle anderen sind es 20.000 € (§ 16 ErbStG).
- Was du innerhalb von 10 Jahren von derselben Person bekommst, rechnet das Finanzamt zusammen (§ 14 ErbStG).
- Schritt 4
Was in die Anzeige gehört
Das musst du tun:
- Namen, Steuer-ID und Anschrift, Todestag oder Tag der Schenkung, was du bekommen hast und was es wert ist, das Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person und frühere Zuwendungen (§ 30 Abs. 4 ErbStG).
- Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz der verstorbenen oder der schenkenden Person (§ 35 ErbStG). Manche Länder, etwa Bayern, Baden-Württemberg und Berlin, haben dafür zentrale Finanzämter.
- Ein Muster für die Anzeige steht auf den Seiten der Steuerverwaltung deines Landes; in ELSTER gibt es nur die spätere Steuererklärung. Ob du Steuer zahlst, entscheidet das Finanzamt.
Quellen:§ 30 ErbStG§ 16 ErbStG§ 14 ErbStG§ 35 ErbStGELSTER: Erbschaftsteuer
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