Saal oder Raum der Gemeinde reservieren
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Stelle, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Dein Recht auf den Saal
Das musst du tun:
- Säle, Bürgerhäuser, Hallen und andere Räume der Gemeinde sind oft öffentliche Einrichtungen. Einwohnerinnen und Einwohner dürfen sie nach der Gemeindeordnung ihres Landes benutzen, etwa nach Art. 21 BayGO oder § 8 Abs. 2 GO NRW; für Vereine gilt das entsprechend.
- Das Recht gilt nur im Rahmen des Zwecks, für den die Gemeinde den Raum bestimmt hat, und solange er frei ist. Stellt die Gemeinde Parteien Räume zur Verfügung, sollen alle Parteien gleich behandelt werden (§ 5 Abs. 1 PartG).
- Schritt 2
Reservieren
Das musst du tun:
- Frag rechtzeitig im Rathaus oder, bei Räumen des Kreises, im Landratsamt nach dem Raum und dem Termin. Die Gemeinde entscheidet über die Vergabe nach dem Zweck des Raums und freien Zeiten.
- Die Regeln stehen in der Benutzungsordnung oder Satzung: was erlaubt ist, wer aufräumt, wer haftet. Für die Nutzung können Gebühren oder Entgelte anfallen.
- Schritt 3
Große Veranstaltungen
Das musst du tun:
- Für Säle mit vielen Gästen gelten Bauvorschriften für Versammlungsstätten. Willst du einen Raum, der dafür nicht genehmigt ist, vorübergehend für mehr als 200 Gäste nutzen, frag vorher die Bauaufsicht; in Bayern musst du das anzeigen (§ 47 VStättV).
- Schenkst du Alkohol aus, brauchst du oft eine Gestattung. Ein Fest auf der Straße meldest du gesondert an.
Quellen:BayernPortal: Kommunaler Veranstaltungsraum, ReservierungBayernPortal: Veranstaltungsraum, Anzeige einer vorübergehenden Verwendung§ 47 VStättV (Bayern)GO NRW§ 5 PartG
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern dürfen alle Gemeindeangehörigen die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften benutzen; für Vereine gilt das entsprechend (Art. 21 Abs. 1 und 4 BayGO). Kein Anspruch besteht für Veranstaltungen, bei denen Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte (Art. 21 Abs. 1a BayGO). Nutzt du einen Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, vorübergehend für mehr als 200 Besucher, zeigst du das rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde an, mit Art, Ort, Zeit, Dauer und erwarteter Teilnehmerzahl (§ 47 VStättV).
Quellen:Art. 21 BayGO
Nordrhein-Westfalen
- In Nordrhein-Westfalen dürfen alle Einwohner die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts benutzen; für Vereine gilt das entsprechend (§ 8 Abs. 2 und 4 GO NRW).
Quellen:GO NRW
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.