Gerichtsvollzieher beauftragen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Du brauchst einen Titel
Das musst du tun:
- Vollstrecken lassen kannst du nur mit einem Titel, etwa einem Urteil, einem gerichtlichen Vergleich, einem Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder einer notariellen Urkunde mit Unterwerfung (§ 794 ZPO).
- Der Titel braucht die Vollstreckungsklausel, die das Gericht erteilt; ein Vollstreckungsbescheid braucht sie nicht. Dem Schuldner muss er zugestellt sein oder gleichzeitig zugestellt werden (§§ 724, 750, 796 ZPO).
- Schritt 2
Den Auftrag ausfüllen
Das musst du tun:
- Für Geldforderungen musst du das amtliche Formular für den Vollstreckungsauftrag nehmen, dazu die Forderungsaufstellung. Seit 1. Oktober 2026 gilt die neue Fassung. Du findest sie beim Bundesjustizministerium und kannst sie am PC ausfüllen.
- Kreuz an, was der Gerichtsvollzieher tun soll, etwa eine gütliche Einigung versuchen, die Vermögensauskunft abnehmen oder Sachen pfänden (§§ 802a, 802c ZPO).
- Schritt 3
Wohin damit
Das musst du tun:
- Zuständig ist der Gerichtsvollzieher dort, wo vollstreckt wird, meist am Wohnsitz des Schuldners. Schick den Auftrag mit dem Titel an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts dort; sie gibt ihn weiter (§ 753 ZPO). Welches Amtsgericht das ist, zeigt die Gerichtssuche der Justiz.
- Als Privatperson darfst du auf Papier einreichen. Elektronisch geht es über ein Nutzerkonto mit Postfach. Für Geldforderungen schickst du dann Titel und Klausel als Scan und versicherst, dass Scan und Original übereinstimmen und die Forderung noch besteht. Der Gerichtsvollzieher kann die Originale anfordern (§§ 753, 754a ZPO).
- Schritt 4
Kosten
Das musst du tun:
- Die Kosten richten sich nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz. Der Gerichtsvollzieher kann einen Vorschuss verlangen, außer dir ist Prozesskostenhilfe bewilligt (§ 4 GvKostG).
- Schritt 5
Konto oder Lohn pfänden
Das musst du tun:
- Konto oder Lohn pfändet nicht der Gerichtsvollzieher. Das beantragst du beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 828, 829 ZPO).
Quellen:BMJV: Formulare ZwangsvollstreckungJustiz: Gericht suchen§ 753 ZPO§ 754a ZPO§ 750 ZPO§ 802c ZPO§ 4 GvKostG
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