Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
Amtlich: Schuldnerverzeichnis einsehen
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was drinsteht
Das musst du tun:
- Im Schuldnerverzeichnis stehen Personen und Firmen, deren Eintrag ein Gerichtsvollzieher, eine Vollstreckungsbehörde wie das Finanzamt oder ein Insolvenzgericht angeordnet hat, etwa weil sie keine Vermögensauskunft abgegeben haben (§§ 882b, 882c ZPO).
- Gläubiger und Höhe der Schulden stehen nicht drin. Jedes Land führt das Verzeichnis bei einem zentralen Vollstreckungsgericht, abfragen kannst du es bundesweit über vollstreckungsportal.de (§ 882h ZPO).
- Schritt 2
Wer einsehen darf
Das musst du tun:
- Einsehen darf nur, wer einen der gesetzlichen Zwecke darlegt, etwa eine Zwangsvollstreckung, die Abwehr wirtschaftlicher Nachteile oder die Auskunft über sich selbst. Die Daten dürfen nur für diesen Zweck genutzt werden (§ 882f ZPO).
- Telefonisch oder per Brief gibt es keine Auskunft.
- Schritt 3
Registrieren und abfragen
Das musst du tun:
- Registriere dich auf vollstreckungsportal.de: mit dem Online-Ausweis sofort, sonst mit Formular, E-Mail und einem PIN-Brief, der meist 2 Tage braucht. Firmen registrieren sich mit Formular.
- Für die Suche brauchst du Name, Vorname und Wohnort. Ohne Internet kannst du als registrierter Nutzer an jedem Amtsgericht einsehen (§§ 8, 11 SchuFV).
- Schritt 4
Kosten
Das musst du tun:
- Die Selbstauskunft für dich selbst ist kostenlos. Eine Selbstauskunft zur Vorlage bei anderen, etwa bei einem Vermieter oder einer Behörde, und jede Auskunft über andere kosten 4,50 € je Abfrage, auch wenn nichts eingetragen ist. Bezahlt wird mit Kreditkarte.
- Speichere das Ergebnis gleich als PDF. Später ist es nicht mehr abrufbar.
- Schritt 5
Selbst eingetragen?
Das musst du tun:
- Ein Eintrag wird 3 Jahre nach seiner Anordnung gelöscht. Früher wird er gelöscht, wenn du nachweist, dass der Gläubiger voll bezahlt ist. Den Antrag schickst du mit den Nachweisen per Post an das zentrale Vollstreckungsgericht, für jeden Eintrag einen eigenen (§ 882e ZPO).
- Gegen die Anordnung eines Eintrags kannst du innerhalb von 2 Wochen Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einlegen (§ 882d ZPO).
Quellen:Vollstreckungsportal: Fragen und Antworten§ 882f ZPO§ 882e ZPO§ 882h ZPOSchuFV
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