Privatinsolvenz
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Erst die Schuldnerberatung
Das musst du tun:
- Vor dem Antrag versuchst du mit einem Plan, dich mit deinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Eine geeignete Stelle, meist eine anerkannte Schuldnerberatung, bescheinigt dir das Scheitern. Der Versuch darf beim Antrag höchstens 6 Monate zurückliegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
- Welche Stellen geeignet sind, legen die Länder fest. Eine Schuldnerberatung nennt dir deine Stadt oder dein Landkreis.
- Schritt 2
Antrag beim Insolvenzgericht
Das musst du tun:
- Den Antrag stellst du schriftlich auf den amtlichen Formularen beim Insolvenzgericht. Das ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für deinen Wohnort, wenn dein Land nichts anderes bestimmt (§§ 2, 3 InsO).
- Dazu gehören der Antrag auf Restschuldbefreiung, Verzeichnisse von Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen und ein Schuldenbereinigungsplan. Fehlt etwas, hast du einen Monat zum Nachreichen; sonst gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 305 InsO).
- Warst du selbständig, gilt dieses Verfahren nur bei weniger als 20 Gläubigern und ohne Schulden aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO).
- Schritt 3
Kosten stunden lassen
Das musst du tun:
- Reicht dein Vermögen nicht für die Kosten des Verfahrens, stundet das Gericht sie auf Antrag bis zur Restschuldbefreiung (§ 4a InsO).
- Schritt 4
Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Das musst du tun:
- Du trittst den pfändbaren Teil deines Einkommens für 3 Jahre ab Eröffnung an einen Treuhänder ab. Danach entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§§ 287, 300 InsO). Hattest du schon einmal eine nach einem Antrag ab dem 1. Oktober 2020, sind es 5 Jahre.
- Nicht erlassen werden unter anderem Geldstrafen und Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen oder aus vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt (§ 302 InsO).
Quellen:§ 305 InsO§ 304 InsO§ 4a InsO§ 287 InsO§ 300 InsO§ 302 InsO§ 2 InsO
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