Schuldnerberatung und Pfändungsschutzkonto
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Eine Beratungsstelle finden
Das musst du tun:
- Anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen gibt es in Landkreisen und Städten, oft bei Wohlfahrtsverbänden oder Verbraucherzentralen. Welche es bei dir gibt, sagt dir das Sozialamt.
- Ob die Beratung etwas kostet, ist nicht überall gleich geregelt. Frag vorher nach.
- Schritt 2
Wer die Beratung bezahlt
Das musst du tun:
- Bekommst du Bürgergeld, kann das Jobcenter die Schuldnerberatung übernehmen (§ 16a SGB II). Das Sozialamt soll die Kosten tragen, wenn du ohne Beratung nicht aus der Notlage herauskommst (§ 11 Abs. 4 SGB XII).
- Brauchst du Rat von einer Anwältin oder einem Anwalt und hast wenig Geld, beantragst du beim Amtsgericht Beratungshilfe.
- Schritt 3
Konto schützen
Das musst du tun:
- Lass dein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Das kannst du jederzeit verlangen, auch wenn es im Minus ist, und auch nach einer Pfändung. Jede Person darf nur ein P-Konto haben (§ 850k ZPO). Mehr als für ein normales Girokonto darf die Bank dafür nicht verlangen (BGH, XI ZR 500/11).
- Geschützt sind seit 1. Juli 2026 automatisch 1.590 € im Monat. Was du in einem Monat nicht verbrauchst, bleibt 3 Monate geschützt (§ 899 ZPO).
- Schritt 4
Mehr schützen lassen
Das musst du tun:
- Hast du Kinder oder zahlst du Unterhalt, steigt der geschützte Betrag. Dafür brauchst du eine Bescheinigung, etwa von der Familienkasse, dem Jobcenter, deinem Arbeitgeber oder einer anerkannten Schuldnerberatung. Die Bank beachtet sie ab dem 2. Geschäftstag nach Vorlage (§ 903 ZPO).
- Hast du zuerst bei der Stelle gefragt, die dir Leistungen zahlt, dann bei einer zweiten, und stellt keine eine Bescheinigung aus, setzt das Vollstreckungsgericht den Betrag auf Antrag fest (§ 905 ZPO).
- Schritt 5
Wenn nichts mehr geht
Das musst du tun:
- Mit der Beratungsstelle kannst du einen Plan für deine Gläubiger aufstellen. Scheitert die Einigung, bescheinigt sie dir das, und du kannst die Privatinsolvenz beantragen (§ 305 InsO).
Quellen:Familienportal: SchuldenBMJV: Pfändungsschutzkonto§ 850k ZPO§ 899 ZPO§ 903 ZPO§ 905 ZPO§ 11 SGB XII
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