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Grundbuch nach einem Erbfall berichtigen

Amtlich: Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Den Erbnachweis besorgen

    Das musst du tun:

    1. Das Grundbuchamt braucht einen Erbschein vom Nachlassgericht oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, genügt meist dieses Dokument zusammen mit der Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 GBO).
    2. Ein handschriftliches Testament reicht dafür nicht. Dann beantragst du einen Erbschein.
  2. Schritt 2

    Antrag beim Grundbuchamt

    Das musst du tun:

    1. Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Den Antrag stellst du schriftlich, ohne Notar (§§ 13, 30 GBO). Leg den Erbnachweis bei. Gehören Nachlassgericht und Grundbuchamt zum selben Amtsgericht, kannst du auf die Nachlassakte verweisen.
    2. Jeder Miterbe darf den Antrag allein stellen. Eingetragen werden dann alle Erben als Erbengemeinschaft (§ 47 GBO).
  3. Schritt 3

    Innerhalb von 2 Jahren kostenlos

    Das musst du tun:

    1. Stellst du den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall, kostet die Eintragung der Erben beim Grundbuchamt keine Gebühr. Das gilt auch, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (KV Nr. 14110 GNotKG).
    2. Danach fällt die volle Gebühr nach dem Wert des Grundstücks an.
  4. Schritt 4

    Nicht zu lange warten

    Das musst du tun:

    1. Ist das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig, kann das Grundbuchamt dich verpflichten, die Berichtigung zu beantragen, und das mit Zwangsgeld durchsetzen (§ 82 GBO).
    2. Soll das Grundstück gleich verkauft werden, müssen die Erben nicht erst eingetragen sein (§ 40 GBO). Das regelt die Notarin oder der Notar beim Verkauf.

Quellen:§ 35 GBOJustiz: Gericht suchen§ 22 GBO§ 82 GBOGNotKG, KV Nr. 14110Justiz Bayern: Hinweis zur Grundbuchberichtigung

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