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Ausgelaufenes Heizöl und andere wassergefährdende Stoffe melden

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Stelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Sofort Hilfe rufen

    Das musst du tun:

    1. Läuft Heizöl, Diesel oder ein anderer wassergefährdender Stoff aus, ruf sofort die Feuerwehr unter 112 oder die Polizei unter 110. Das gilt vor allem, wenn er in einen Bach, einen Gully, den Kanal oder den Boden gelangen kann. Sag möglichst genau, wo und wann es passiert ist, welcher Stoff es ist und wie viel. Die Leitstelle alarmiert weitere Stellen wie Landratsamt, Gemeinde und Wasserwirtschaftsamt.
  2. Schritt 2

    Den Schaden begrenzen

    Das musst du tun:

    1. Kann aus deinem Tank oder einer Leitung etwas austreten, begrenzt du den Schaden sofort. Kannst du eine Gefahr für Gewässer nicht anders abwenden, nimmst du die Anlage außer Betrieb und entleerst sie, wenn nötig (§ 24 Abs. 1 AwSV).
  3. Schritt 3

    Die Meldepflicht

    Das musst du tun:

    1. Tritt ein wassergefährdender Stoff in einer nicht nur unerheblichen Menge aus, zeigst du das unverzüglich der zuständigen Behörde oder der Polizei an. Das gilt schon beim Verdacht, wenn ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gefährdet sein kann (§ 24 Abs. 2 AwSV).
    2. Melden muss nicht nur der Betreiber, sondern auch, wer die Anlage befüllt, wartet oder prüft, und wer den Austritt verursacht hat. Können der Abwasserbetrieb oder das Wasserwerk betroffen sein, informiert der Betreiber sie.
  4. Schritt 4

    Haftung und Prüfung

    Das musst du tun:

    1. Gelangt ein Stoff aus einer Anlage in ein Gewässer, haftet der Betreiber für den Schaden anderer, außer bei höherer Gewalt (§ 89 Abs. 2 WHG). Ist der Boden verschmutzt, müssen Verursacher und Eigentümer ihn sanieren (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Frag früh deine Versicherung.
    2. Viele Heizöltanks muss ein Sachverständiger regelmäßig prüfen (§ 46 AwSV). Wann deiner dran ist, sagt dir die untere Wasserbehörde.

Quellen:§ 24 AwSV§ 89 WHG§ 4 BBodSchG§ 46 AwSVBayernPortal: Wassergefährdende Stoffe, Unfallmeldung

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