Soziale Entschädigung für Opfer von Gewalt (Opferentschädigung)
Amtlich: Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen
Die ersten zwei Sitzungen in einer Traumaambulanz werden immer bezahlt, auch bevor über einen Antrag entschieden ist. Bei akuter Gefahr: Polizei 110.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wer sie bekommt
Das musst du tun:
- Soziale Entschädigung, früher Opferentschädigung, bekommst du, wenn dich eine Gewalttat in Deutschland gesundheitlich geschädigt hat. Das gilt auch für sexuelle Übergriffe und für bestimmte schwere psychische Gewalttaten, etwa Stalking, wenn sie die Voraussetzungen von § 13 SGB XIV erfüllen. Eine Verurteilung des Täters ist nicht nötig.
- Auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende bekommen Hilfe, ebenso wer die Tat miterlebt oder das Opfer gefunden hat (§ 14 SGB XIV). Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche (§ 7 SGB XIV).
- Schritt 2
Schnelle Hilfe in der Traumaambulanz
Das musst du tun:
- Geh möglichst bald in eine Traumaambulanz. Die erste Sitzung muss innerhalb von 12 Monaten stattfinden, gerechnet ab der Tat oder ab dem Tag, an dem du von ihr erfahren hast (§ 32 SGB XIV).
- Es gibt bis zu 15 Sitzungen, für Kinder und Jugendliche bis zu 18 (§ 34 SGB XIV). Den Antrag dafür stellst du spätestens nach der zweiten Sitzung.
- Schritt 3
Antrag stellen
Das musst du tun:
- Zuständig ist die Versorgungsbehörde des Landes, in dem du wohnst (§ 113 SGB XIV), je nach Land das Versorgungsamt, ein Landesamt oder ein Landschaftsverband. Den Antrag kannst du auch bei deiner Krankenkasse, der Rentenversicherung oder der Gemeinde abgeben; sie leiten ihn weiter.
- Das Verfahren ist gebührenfrei. Auf Wunsch begleitet dich eine Fallmanagerin oder ein Fallmanager dabei (§ 30 SGB XIV).
- Schritt 4
Strafanzeige
Das musst du tun:
- Du hilfst bei der Aufklärung der Tat und der Verfolgung des Täters oder der Täterin, soweit es dir möglich und zumutbar ist (§ 17 SGB XIV). Eine Strafanzeige ist dafür keine ausnahmslose Bedingung. Ist sie dir nicht möglich oder nicht zumutbar, erkläre der Behörde die Gründe.
- Fehlen Beweise, zählen deine glaubhaften Angaben (§ 117 SGB XIV).
- Schritt 5
Ab wann es Leistungen gibt
Das musst du tun:
- Eine Antragsfrist gibt es nicht, Leistungen aber erst ab dem Monat des Antrags. Stellst du ihn innerhalb eines Jahres nach der Tat, zahlt die Behörde auch für die Zeit davor (§ 11 SGB XIV).
- Möglich sind etwa Krankenbehandlung und bei bleibenden Schäden eine monatliche Entschädigungszahlung (§ 83 SGB XIV). Schmerzensgeld und Sachschäden zahlt die Soziale Entschädigung nicht.
Quellen:BMAS: Antrag und zuständige Stellenhilfe-info.de: Opferentschädigung§ 13 SGB XIV§ 32 SGB XIV§ 11 SGB XIV§ 17 SGB XIV
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