Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden
Amtlich: Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wer sich anmelden muss
Das musst du tun:
- Wer sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, muss die Tätigkeit vorher persönlich anmelden. Das gilt für Selbstständige wie für Beschäftigte (§§ 2, 3 ProstSchG).
- Zuständig ist die Behörde an dem Ort, an dem du überwiegend arbeiten willst. Welche Behörde das ist, regelt das Land. Hat ein Land die Gültigkeit der Bescheinigung räumlich beschränkt, kann dort eine weitere Anmeldung nötig sein (§ 3 Abs. 2 ProstSchG).
- Die Anmeldung ist ab 18 Jahren möglich. In den letzten sechs Wochen vor einer Geburt stellt die Behörde keine Bescheinigung aus (§ 5 Abs. 2 ProstSchG).
- Schritt 2
Zuerst die gesundheitliche Beratung
Das musst du tun:
- Vor der ersten Anmeldung gehst du zur gesundheitlichen Beratung, meist beim Gesundheitsamt am Ort der Anmeldung (§ 10 ProstSchG). Das ist ein vertrauliches Gespräch, keine ärztliche Untersuchung.
- Darüber bekommst du eine Bescheinigung. Bei der ersten Anmeldung darf sie höchstens 3 Monate alt sein (§ 4 Abs. 3 ProstSchG).
- Danach gehst du wieder hin: ab 21 Jahren mindestens alle 12 Monate, unter 21 Jahren mindestens alle 6 Monate.
- Schritt 3
Anmeldung mit Beratungsgespräch
Das musst du tun:
- Bring deinen Ausweis oder Pass, zwei Lichtbilder und die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung mit. Ohne EU-Freizügigkeit brauchst du auch den Nachweis, dass du in Deutschland arbeiten darfst (§ 4 ProstSchG).
- Du gibst deine Wohnung an, ersatzweise eine Zustellanschrift, und die Länder oder Kommunen, in denen du arbeiten willst.
- Zur Anmeldung gehört ein Informations- und Beratungsgespräch über die Rechtslage, die Absicherung im Krankheitsfall und bei einer Beschäftigung, gesundheitliche und soziale Beratungsangebote, Hilfe in Notlagen und steuerliche Pflichten (§ 7 ProstSchG). Anmeldung und Gespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden. Zur Sprachmittlung kann die Behörde eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuziehen (§ 8 ProstSchG).
- Schritt 4
Anmeldebescheinigung und Aliasbescheinigung
Das musst du tun:
- Die Behörde stellt die Anmeldebescheinigung innerhalb von 5 Werktagen aus, sobald die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen (§ 5 ProstSchG).
- Auf Wunsch bekommst du zusätzlich eine Aliasbescheinigung mit einem selbst gewählten Namen, ohne deinen echten Namen und ohne Anschrift (§§ 5, 6 ProstSchG). Wenn du es willst und eine gültige Aliasbescheinigung hast, kann auch die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung auf diesen Namen lauten (§ 10 Abs. 4 ProstSchG).
- Bei der Arbeit musst du die Anmelde- oder Aliasbescheinigung und die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung dabeihaben.
- Schritt 5
Gültigkeit und Verlängerung
Das musst du tun:
- Ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung 2 Jahre, unter 21 Jahren 1 Jahr (§ 5 ProstSchG).
- Arbeitest du weiter, lass sie rechtzeitig verlängern. Dafür legst du die Bescheinigungen der regelmäßigen gesundheitlichen Beratung vor.
- Ändern sich Name, Staatsangehörigkeit, Wohnung oder Arbeitsorte, meldest du das innerhalb von 14 Tagen (§ 4 ProstSchG).
- Schritt 6
Kosten, Steuern und Beratung
Das musst du tun:
- Ob die Anmeldung etwas kostet, regelt das Land. In Berlin und Hamburg ist sie kostenlos.
- Ein Gewerbe meldest du für die Tätigkeit selbst nicht an: Die Gewerbeordnung gilt dafür nicht (§ 6 GewO). Für die Tätigkeit können Steuerpflichten bestehen. Die Behörde unterrichtet das zuständige Finanzamt unverzüglich über den Inhalt deiner Anmeldung und übermittelt dabei bestimmte Anmeldedaten (§ 34 Abs. 8 ProstSchG).
- Gibt es tatsächliche Anhaltspunkte für gesundheitlichen oder sozialen Beratungsbedarf, soll dich die Behörde auf passende Beratungsstellen hinweisen und nach Möglichkeit einen Kontakt vermitteln (§ 9 ProstSchG).
Quellen:§ 3 ProstSchG§ 5 ProstSchG§ 6 ProstSchG§ 7 ProstSchG§ 8 ProstSchG§ 9 ProstSchG§ 10 ProstSchG§ 6 GewOBundesfamilienministerium: Fragen und Antworten
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