Schulgeld und Befreiung davon
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Öffentliche Schulen
Das musst du tun:
- An öffentlichen Schulen zahlst du in der Regel kein Schulgeld. Kosten entstehen eher für Material, Ausflüge oder Mittagessen.
- Schritt 2
Private Schulen
Das musst du tun:
- Schulen in freier Trägerschaft, etwa kirchliche, Waldorf- oder Montessorischulen, dürfen Schulgeld verlangen. Das Grundgesetz verlangt aber, dass sie Kinder nicht nach dem Einkommen der Eltern trennen (Art. 7 Abs. 4 GG). Wie eine Schule das umsetzt, etwa mit Beiträgen nach Einkommen, Freiplätzen oder Ermäßigungen, steht in ihrer Beitragsordnung.
- Schritt 3
Ermäßigung beantragen
Das musst du tun:
- Um eine Ermäßigung oder Befreiung bittest du direkt die Schule. Welche Nachweise sie braucht, legt die Schule fest; frag am besten schon vor dem Vertrag.
- Schritt 4
Was das Bildungspaket zahlt
Das musst du tun:
- Das Bildungspaket (Bildung und Teilhabe) zahlt kein Schulgeld. Es übernimmt aber zum Beispiel Ausflüge und Klassenfahrten, Schulbedarf, Lernförderung und Mittagessen (§ 28 SGB II).
Quellen:Art. 7 GG§ 28 SGB II
Was in deinem Land gilt
Bayern
- Private Schulen müssen, soweit nötig, das Schulgeld ermäßigen oder Beihilfen geben, damit auch Kinder aus Familien mit wenig Geld sie besuchen können (Art. 96 BayEUG). An staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 110 € im Monat; den Antrag stellt die Schule (Art. 47 BaySchFG).
Quellen:Art. 47 BaySchFG
Brandenburg
- An öffentlichen Schulen wird kein Schulgeld erhoben (§ 114 BbgSchulG). Private Ersatzschulen müssen den Schulbesuch unabhängig vom Einkommen der Eltern möglich machen (§ 121 BbgSchulG).
Quellen:§§ 114, 121 BbgSchulG
Bremen
- Private Ersatzschulen dürfen Schulgeld verlangen, aber es darf nicht so hoch sein, dass Kinder wegen des Einkommens der Eltern draußen bleiben. Deshalb staffeln sie es, geben Geschwisterrabatt oder andere Nachlässe. Um eine Befreiung bittest du direkt die Schule; welche Nachweise sie braucht, legt sie selbst fest (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Privatschulgesetz).
Quellen:Bremen: Befreiung vom Schulgeld
Hamburg
- Private Schulen dürfen von den Eltern derzeit höchstens 200 € im Monat je Kind verlangen. Dazu können Kosten für Mittagessen, Material und freiwillige Angebote kommen.
Hessen
- Für Ausbildungen in Gesundheitsberufen, etwa Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie, übernimmt das Land an Schulen, die nicht zu einem Krankenhaus gehören, das Schulgeld. Den Antrag stellt die Schule, nicht du.
Niedersachsen
- An genehmigten privaten Schulen sind einige Ausbildungen schulgeldfrei, weil das Land sie fördert, etwa sozialpädagogische Assistenz, Pflegeassistenz und die Fachschule Sozialpädagogik. Du musst dafür nichts beantragen; das macht die Schule (§ 151a NSchG).
Sachsen
- An öffentlichen Schulen ist der Unterricht kostenlos (§ 38 SächsSchulG). Schulen in freier Trägerschaft dürfen Kinder nicht nach dem Vermögen der Eltern trennen (§ 5 SächsFrTrSchulG).
Quellen:§ 5 SächsFrTrSchulG
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
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