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Schulweg bei Behinderung oder Krankheit

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Ohne Mindestentfernung

    Das musst du tun:

    1. Kann dein Kind den Schulweg wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht ohne Verkehrsmittel schaffen, gilt die Mindestentfernung meist nicht. Die Regeln macht jedes Land.
    2. Nordrhein-Westfalen: bei nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Gründen oder einer Behinderung (§ 6 SchfkVO). Niedersachsen: bei dauernder oder vorübergehender Behinderung (§ 114 NSchG). Bayern: bei dauernder Behinderung (§ 2 SchBefV). Hessen: Die Beförderung kann anerkannt werden (§ 161 HSchG).
  2. Schritt 2

    Nachweis und Beförderung

    Das musst du tun:

    1. Meist brauchst du ein ärztliches Attest. Den Antrag stellst du dort, wo auch die Schülerfahrkarte beantragt wird: beim Schulträger oder beim Kreis.
    2. Vorrang haben Bus und Bahn. Geht das nicht, setzt der Träger einen Schulbus, ein Taxi oder einen Fahrdienst ein oder erstattet die Fahrt mit dem eigenen Auto.
  3. Schritt 3

    Schulbegleitung ist etwas anderes

    Das musst du tun:

    1. Braucht dein Kind in der Schule selbst Unterstützung, ist das Eingliederungshilfe, nicht Schülerbeförderung: beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX), bei einer seelischen Behinderung beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII).

Quellen:NRW: SchülerfahrkostenverordnungBayern: § 2 SchBefVNiedersachsen: § 114 NSchGHessen: Schülerbeförderung§ 112 SGB IX

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