Schulweg bei Behinderung oder Krankheit
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Ohne Mindestentfernung
Das musst du tun:
- Kann dein Kind den Schulweg wegen einer Behinderung oder Krankheit nicht ohne Verkehrsmittel schaffen, gilt die Mindestentfernung meist nicht. Die Regeln macht jedes Land.
- Nordrhein-Westfalen: bei nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Gründen oder einer Behinderung (§ 6 SchfkVO). Niedersachsen: bei dauernder oder vorübergehender Behinderung (§ 114 NSchG). Bayern: bei dauernder Behinderung (§ 2 SchBefV). Hessen: Die Beförderung kann anerkannt werden (§ 161 HSchG).
- Schritt 2
Nachweis und Beförderung
Das musst du tun:
- Meist brauchst du ein ärztliches Attest. Den Antrag stellst du dort, wo auch die Schülerfahrkarte beantragt wird: beim Schulträger oder beim Kreis.
- Vorrang haben Bus und Bahn. Geht das nicht, setzt der Träger einen Schulbus, ein Taxi oder einen Fahrdienst ein oder erstattet die Fahrt mit dem eigenen Auto.
- Schritt 3
Schulbegleitung ist etwas anderes
Das musst du tun:
- Braucht dein Kind in der Schule selbst Unterstützung, ist das Eingliederungshilfe, nicht Schülerbeförderung: beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX), bei einer seelischen Behinderung beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII).
Quellen:NRW: SchülerfahrkostenverordnungBayern: § 2 SchBefVNiedersachsen: § 114 NSchGHessen: Schülerbeförderung§ 112 SGB IX
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