Sonderpädagogischer Förderbedarf
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Was Förderbedarf heißt
Das musst du tun:
- Braucht dein Kind wegen einer Behinderung, großer Lernschwierigkeiten oder einer langen Krankheit mehr Unterstützung, als die Schule sonst gibt, kann ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden. Die Förderschwerpunkte sind meist Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Sehen.
- Schritt 2
Wie festgestellt wird
Das musst du tun:
- Meist können die Eltern das Verfahren beantragen, oft auch die Schule; dann informiert sie dich vorher. Eine Lehrkraft für Sonderpädagogik schreibt ein Gutachten, du wirst angehört, und die Schulaufsicht entscheidet schriftlich. Gegen die Entscheidung kannst du dich wehren; wie, steht im Bescheid.
- Schritt 3
Wo dein Kind lernt
Das musst du tun:
- Die Länder sollen gemeinsamen Unterricht an der allgemeinen Schule möglich machen, viele geben ihm Vorrang. Einen Anspruch auf eine bestimmte Schule gibt das nicht. In den meisten Ländern können Eltern zwischen allgemeiner Schule und Förderschule wählen, mit Grenzen, die das Land setzt.
- Schritt 4
Hilfe ohne Feststellung
Das musst du tun:
- Auch ohne festgestellten Förderbedarf kann die Schule einen Nachteilsausgleich gewähren, etwa mehr Zeit bei Prüfungen; die Anforderungen bleiben gleich. Eine Schulbegleitung für dein Kind beantragst du beim Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX) oder, bei einer seelischen Behinderung, beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII). Daneben haben manche Länder eigene schulische Assistenz; in Berlin etwa beantragt die Schule die Inklusionsassistenz beim SIBUZ.
Quellen:KMK: Inklusive Bildung (2011)§ 112 SGB IX§ 35a SGB VIII
Was in deinem Land gilt
Baden-Württemberg
- Das Verfahren zum Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beginnt meist auf Antrag der Eltern; Ansprechpartner sind Kita, Schule oder Staatliches Schulamt. Die Schulaufsicht stellt den Anspruch nach einer Diagnostik fest. Du wählst, ob er an einer allgemeinen Schule oder an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum eingelöst wird.
Quellen:Kultusministerium BW: FAQ inklusive Bildungsangebote
Bayern
- An allgemeinen Schulen unterstützen die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. Für die Aufnahme an einer Förderschule braucht es ein sonderpädagogisches Gutachten. Nach einer Beratung entscheiden die Eltern, an welchem verfügbaren Lernort ihr Kind lernt; nur wenn keine Einigung gelingt, entscheidet die Schulaufsicht (Art. 41 BayEUG).
Quellen:Art. 41 BayEUG
Berlin
- Den Antrag auf Feststellung können die Schule oder die Eltern schriftlich stellen; begleitet wird das Verfahren vom SIBUZ. Die regionale Schulaufsicht entscheidet und teilt es dir und der Schule schriftlich mit.
Brandenburg
- Den Antrag stellen die Eltern, ab 14 Jahren auch dein Kind selbst, oder die Schulleitung; dann wirst du vorher informiert. Ein Förderausschuss, in dem die Eltern sitzen, gibt eine Empfehlung; das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung deines Wunsches, auch über den Lernort (§§ 3 bis 5 SopV).
Quellen:SopV
Bremen
- Den Antrag können die Eltern, die Schule oder der schulärztliche Dienst stellen; stellt ihn die Schule, informiert sie dich vorher. Für Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung geht das erst ab dem zweiten Halbjahr von Klasse 3. Die Schulbehörde entscheidet (§ 35 BremSchulG).
Quellen:§ 35 BremSchulG
Hamburg
- Du kannst die Überprüfung bei der zuständigen Schule schriftlich und begründet beantragen, bis zum Ende von Klasse 7; die Schule kann sie auch selbst anstoßen. Die Behörde entscheidet über den Förderbedarf, den Schwerpunkt und den Lernort.
Quellen:Hamburg: Inklusive Bildung
Hessen
- Reichen die allgemeinen Hilfen nicht, beruft die Schule einen Förderausschuss ein, in dem auch die Eltern sitzen. Die Schulleitung entscheidet nach deiner Anhörung im Benehmen mit der Schulaufsicht. Inklusiver Unterricht an der allgemeinen Schule ist die Regel; bei der Anmeldung kannst du auch die direkte Aufnahme an einer Förderschule beantragen (§§ 49 bis 54 HSchG).
Quellen:§§ 49 bis 54 HSchG
Mecklenburg-Vorpommern
- Den Antrag können die Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler oder die Schule stellen; die Schule erst, wenn ihre eigenen Maßnahmen mindestens ein halbes Jahr nicht gereicht haben, und nach deiner Information. Das Verfahren führt der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (§ 34 SchulG M-V).
Quellen:Bildungsserver M-V: ZDS Aufgaben
Niedersachsen
- Einen Antrag der Eltern gibt es nicht: Gibt es Anhaltspunkte, auch aus deinen Angaben, veranlasst die Schulleitung ein Fördergutachten und informiert dich. Die Feststellung trifft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Gutachten kannst du eine Förderkommission verlangen. Die Schulform wählen die Eltern.
Quellen:Bildungsportal Niedersachsen: sonderpädagogische Unterstützung
Nordrhein-Westfalen
- Die Eltern stellen den Antrag über die allgemeine Schule bei der Schulaufsicht; die Schule darf das nur ausnahmsweise und nach deiner Information. Grundlage ist ein gemeinsames Gutachten zweier Lehrkräfte, du bekommst ein Gespräch und darfst es einsehen. Gefördert wird in der Regel an der allgemeinen Schule; du kannst stattdessen die Förderschule wählen (AO-SF, § 20 SchulG NRW).
Quellen:AO-SF
Rheinland-Pfalz
- Das Verfahren beginnt auf Antrag der Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern, über die Schulleitung an die Schulbehörde, bis zum Beginn der Herbstferien. In Klasse 1 und Klasse 5 geht das grundsätzlich nicht. Die Schulbehörde entscheidet nach deiner Anhörung schriftlich (§§ 23, 28 Schulordnung für den inklusiven Unterricht).
Saarland
- Ein förmliches Verfahren gibt es nur, wenn du für dein Kind eine Förderschule möchtest, sowie an Gymnasien und beruflichen Schulen. Eingeleitet wird es über die zuständige Regelschule; die Schulaufsichtsbehörde entscheidet.
Sachsen
- Das Verfahren leitet die Schulaufsicht auf Antrag der Eltern oder der Schule ein. Nach Beratung, Diagnostik durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst und einem Förderausschuss entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung per Bescheid (§ 4c SächsSchulG).
Quellen:§ 4c SächsSchulG
Sachsen-Anhalt
- Vor der Einschulung stellen die Eltern den Antrag, von Klasse 1 bis 6 auch die Schule; dann wirst du informiert, musst aber nicht zustimmen. Anträge gehen bis zum 10. Januar an den Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst des Landesschulamts, das bis zum 20. Mai entscheidet.
Schleswig-Holstein
- Reicht die Förderung der Schule nicht aus, wird das Verfahren zur Feststellung eingeleitet; eine Lehrkraft des Förderzentrums schreibt ein Gutachten. Die Schulrätin oder der Schulrat entscheidet und weist die Schule zu, unter Berücksichtigung deines Wunsches: inklusiv an der allgemeinen Schule oder in einem Förderzentrum. Gegen den Bescheid kannst du Widerspruch einlegen.
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
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