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Sühneversuch beim Schiedsamt beantragen

Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Stelle, eine Beratungsstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wann du zum Schiedsamt gehst

    Das musst du tun:

    1. Bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kannst du selbst Privatklage erheben. Vorher muss eine Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht haben (§ 380 Abs. 1 StPO). Welche Stelle das ist, bestimmt dein Land, oft das Schiedsamt der Gemeinde.
    2. Für manche Zivilstreitigkeiten, etwa unter Nachbarn oder wegen einer Ehrverletzung, dürfen die Länder vorschreiben, dass du vor der Klage eine Einigung bei einer Gütestelle versuchst (§ 15a EGZPO). Ohne diesen Versuch ist die Klage dann nicht zulässig.
  2. Schritt 2

    Den Antrag stellen

    Das musst du tun:

    1. Den Antrag stellst du bei der Schiedsperson, beim Schiedsamt oder bei der Stelle, die dein Land bestimmt, schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Nenne Namen und Adressen beider Seiten, was wann und wo passiert ist und was du erreichen willst.
    2. Zuständig ist meist die Stelle am Wohnort der Gegenseite. Die Adresse erfährst du bei der Gemeindeverwaltung oder beim Amtsgericht.
  3. Schritt 3

    Der Termin

    Das musst du tun:

    1. Ihr werdet zu einem Termin geladen. Die Schiedsperson versucht, mit euch eine Einigung zu finden. Einigt ihr euch, wird der Vergleich schriftlich festgehalten.
    2. Klappt es nicht oder kommt die Gegenseite nicht, bekommst du eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch. Die legst du der Privatklage oder der Klage beim Amtsgericht bei (§ 380 Abs. 1 StPO, § 15a EGZPO).
  4. Schritt 4

    Kosten und Anzeige

    Das musst du tun:

    1. Das Verfahren kostet eine Gebühr nach Landesrecht. Die Stelle kann einen Vorschuss verlangen (§ 380 Abs. 2 StPO).
    2. Du kannst die Tat auch bei der Polizei anzeigen. Bei diesen Taten erhebt die Staatsanwaltschaft aber nur Anklage, wenn das im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO); sonst bleibt dir die Privatklage.

Quellen:§ 380 StPO§ 374 StPO§ 376 StPO§ 15a EGZPO

Was in deinem Land gilt

Bayern
  1. In Bayern macht den Sühneversuch vor der Privatklage die Gemeinde, in der beide Seiten wohnen (Art. 49 AGGVG). Wohnt ihr in verschiedenen Gemeinden, entfällt er. Vor einer Klage beim Amtsgericht schreibt das Bayerische Schlichtungsgesetz einen Schlichtungsversuch vor bei Nachbarstreit, etwa um Lärm, Gerüche, Überhang oder Grenzbäume (§§ 906, 910, 911, 923 BGB, Art. 43 bis 54 AGBGB), bei Ehrverletzungen außerhalb von Presse und Rundfunk und bei Benachteiligung nach dem AGG, wenn ihr im selben Landgerichtsbezirk wohnt (Art. 1, 2 BaySchlG). Ihr könnt euch auf eine Anwältin, einen Notar oder eine Schlichtungsstelle einigen, sonst gehst du zu einer Gütestelle. Jede Notarin und jeder Notar ist Gütestelle (Art. 3, 5 BaySchlG).

Quellen:BaySchlG

Niedersachsen
  1. In Niedersachsen gibt es Schiedsämter bei den Gemeinden. Der Rat wählt die Schiedspersonen für 5 Jahre. Vor einer Klage beim Amtsgericht ist ein Schlichtungsversuch dort Pflicht bei Nachbarstreit, Ehrverletzungen und Benachteiligung nach dem AGG. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenseite wohnt. Die Adresse erfährst du bei der Gemeinde, der Polizei oder dem Amtsgericht.

Quellen:Niedersachsen: Das Schiedsamt

Nordrhein-Westfalen
  1. In Nordrhein-Westfalen hat jede Gemeinde ein Schiedsamt mit Schiedspersonen (§ 1 SchAG NRW). Es ist Vergleichsbehörde für die Privatklage (§ 34 SchAG NRW) und schlichtet bürgerliche Streitigkeiten. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenseite wohnt (§ 14 SchAG NRW). Den Antrag stellst du schriftlich oder mündlich zu Protokoll (§ 20 SchAG NRW). Die Gebühr beträgt 20 €, kommt ein Vergleich zustande, 30 € (§ 45 SchAG NRW).

Quellen:SchAG NRW

Sachsen
  1. In Sachsen muss jede Gemeinde eine Schiedsstelle errichten (§ 2 SächsSchiedsGütStG). Sie schlichtet Streit um Geld, Nachbarrecht und Ehrverletzungen und macht den Sühneversuch vor der Privatklage (§ 1 SächsSchiedsGütStG). Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk die Gegenseite wohnt (§ 17 SächsSchiedsGütStG). Die Gebühr beträgt 10 € bis 50 € (§ 45 SächsSchiedsGütStG).

Quellen:SächsSchiedsGütStG

In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.

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