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Umgang mit dem Kind regeln

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Wer ein Recht auf Umgang hat

    Das musst du tun:

    1. Dein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB).
    2. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang, wenn er dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 BGB). Das gilt auch für den leiblichen Vater, der nicht der rechtliche ist, wenn er ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1686a BGB).
  2. Schritt 2

    Beratung beim Jugendamt

    Das musst du tun:

    1. Eltern, Kinder und andere Umgangsberechtigte haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung beim Umgang (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt hilft, eine Regelung zu finden, vermittelt bei Kontakten und unterstützt dabei, sie umzusetzen.
    2. Zuständig ist meist das Jugendamt am Wohnort des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Die Beratung kostet nichts.
  3. Schritt 3

    Begleiteter Umgang

    Das musst du tun:

    1. Gehen Treffen allein nicht gut, kann eine dritte Person dabei sein, etwa vom Jugendamt oder von einem Verein. Das Familiengericht kann das anordnen (§ 1684 Abs. 4 BGB).
  4. Schritt 4

    Wenn ihr euch nicht einigt

    Das musst du tun:

    1. Dann entscheidet das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt; läuft gerade eure Scheidung, das Gericht der Scheidung. Umgangssachen gehen vor: Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens sein, und das Gericht hört das Jugendamt an (§ 155 FamFG).
    2. Das Gericht wirkt auf eine Einigung hin und kann ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen (§ 156 FamFG). Das Verfahren selbst kostet Gerichtsgebühren.
  5. Schritt 5

    Wenn eine Regelung nicht eingehalten wird

    Das musst du tun:

    1. Gibt es schon eine gerichtliche Regelung oder einen vom Gericht gebilligten Vergleich und der andere Elternteil hält sich nicht daran, kannst du beim Familiengericht ein Vermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG).
    2. Für längere Zeit ausschließen darf das Gericht den Umgang nur, wenn sonst das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Quellen:§ 18 SGB VIII§ 1684 BGB§ 1685 BGB§ 155 FamFG§ 156 FamFG§ 165 FamFG

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