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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Schritt für Schritt

  1. Schritt 1

    Was es ist

    Das musst du tun:

    1. Verhinderungspflege: Fällt die Person aus, die zu Hause pflegt, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege. Das kann ein Pflegedienst, eine Einrichtung oder eine andere Person sein (§ 39 SGB XI).
    2. Kurzzeitpflege: Geht Pflege zu Hause eine Zeit lang nicht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise, zahlt die Pflegekasse einen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung (§ 42 SGB XI).
  2. Schritt 2

    Wer sie bekommt

    Das musst du tun:

    1. Beides gibt es ab Pflegegrad 2. Jede Leistung reicht für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.
    2. Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr. Die Verhinderungspflege geht ab dem ersten Tag mit Pflegegrad 2.
  3. Schritt 3

    Wie viel

    Das musst du tun:

    1. Für beide Leistungen zusammen gibt es einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € im Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Du teilst ihn frei auf.
    2. Pflegen nahe Verwandte bis zum zweiten Grad oder Menschen aus deinem Haushalt nicht erwerbsmäßig, zahlt die Kasse für die Verhinderungspflege in der Regel höchstens das Pflegegeld für 2 Monate, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrten.
    3. Bei der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse die Pflege und Betreuung. Unterkunft und Verpflegung zahlst du selbst.
  4. Schritt 4

    Pflegegeld läuft weiter

    Das musst du tun:

    1. Während der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege bekommst du die Hälfte des Pflegegelds weiter, jeweils für bis zu 8 Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  5. Schritt 5

    Abrechnen

    Das musst du tun:

    1. Die Verhinderungspflege musst du nicht vorher beantragen. Reich die Belege bei der Pflegekasse ein, spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
    2. Die Kurzzeitpflege rechnet die Einrichtung meist direkt mit der Pflegekasse ab. Frag die Kasse vorher, wie viel vom Jahresbetrag noch frei ist.

Quellen:§ 39 SGB XI§ 42 SGB XI§ 42a SGB XI§ 37 SGB XI

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