Vorübergehend als Ärztin oder Arzt aus der EU arbeiten (Meldung)
Keine Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, sagt dir die zuständige Behörde deines Landes oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Schritt für Schritt
- Schritt 1
Wer das nutzt
Das musst du tun:
- Bist du Ärztin oder Arzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen, darfst du in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ohne Approbation arbeiten (§ 2 Abs. 3, § 10b Abs. 1 BÄO).
- Ob das noch vorübergehend ist, beurteilt die Behörde im Einzelfall nach Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität. Willst du dauerhaft arbeiten, brauchst du die Approbation.
- Schritt 2
Die Meldung
Das musst du tun:
- Vor dem ersten Einsatz meldest du dich schriftlich bei der Behörde des Landes, in dem du arbeiten willst (§ 10b Abs. 2, § 12 Abs. 6 BÄO). Die Meldung erneuerst du einmal im Jahr, wenn du in dem Jahr wieder in Deutschland arbeiten willst.
- Beim ersten Mal und bei wesentlichen Änderungen legst du vor: Nachweis der Staatsangehörigkeit, Bescheinigung über deine rechtmäßige Niederlassung ohne Berufsverbot und ohne Vorstrafen, deinen Berufsqualifikationsnachweis und eine Erklärung über deine Deutschkenntnisse. Die Behörde kann nach deiner Berufshaftpflicht fragen.
- Schritt 3
Während der Arbeit
Das musst du tun:
- Du hast die Rechte und Pflichten einer Ärztin oder eines Arztes in Deutschland und musst die Berufsregeln beachten (§ 10b Abs. 3 BÄO). Die nötigen Deutschkenntnisse musst du wirklich haben.
- Schritt 4
Andere Fälle
Das musst du tun:
- Hast du deine Ausbildung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gemacht, gibt es statt der Meldung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung (§ 10 BÄO). Sie ist widerruflich, kann auf Tätigkeiten und Stellen beschränkt werden und gilt insgesamt höchstens 2 Jahre.
- Für Zahnärzte gelten entsprechende Regeln im Zahnheilkundegesetz (§ 13a ZHG Meldung, § 13 ZHG Erlaubnis), für Tierärzte in der Bundes-Tierärzteordnung (§ 11a und § 11 BTÄO).
Was in deinem Land gilt
Bayern
- In Bayern reichst du die Meldung schriftlich bei der zuständigen Regierung ein. Die Bearbeitung kostet 50 €. Gibt die Regierung keine Bedenken an, darfst du loslegen. Als Dienstleister bist du nicht Mitglied im ärztlichen Kreisverband, musst aber die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns beachten. Die Erlaubnis nach § 10 BÄO erteilt die Regierung von Oberbayern.
Quellen:BayernPortal: Anzeige vorübergehender ärztlicher DienstleistungenBayernPortal: Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
In den übrigen Ländern nennt dir die zuständige Stelle die Regeln.
Dein Fall ist anders? Frag Dein Deutschland in eigenen Worten.
Im Chat fragenDein Deutschland ist keine Behörde und gibt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was die zuständige Stelle sagt.